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§ 20 - Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 800-26 Arbeitsvertragsrecht
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§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung



Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.



 

Zitierungen von § 20 TzBfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TzBfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TzBfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 TzBfG Auflösend bedingte Arbeitsverträge (vom 01.08.2022)
... 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20  ...