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Änderung § 207 SGG vom 18.12.2008

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§§ 207 bis 217 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung
§ 207 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2008 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 207 bis 217


(Text neue Fassung)

§ 207


vorherige Änderung

(aufgehoben)



Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 18. Dezember 2008 bei den Oberlandesgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Landessozialgericht und in den Fällen des § 124 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das Bundessozialgericht über. Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. Soweit ein Oberlandesgericht an eine Frist nach § 121 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gebunden ist, beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Eingang der Akten bei dem zuständigen Landessozialgericht von neuem. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 18. Dezember 2008 bei den Sozialgerichten anhängig sind, entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)