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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.05.2018 aufgehoben
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§ 20v - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
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§ 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung *)
(1) Für Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.
(2) 1Für gerichtliche Entscheidungen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. 2Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(3) 1Die durch Maßnahmen nach den §§ 20g bis 20n erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. 2Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(4) 1Eine Maßnahme nach diesem Unterabschnitt ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. 2Das Bundeskriminalamt darf die nach diesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten verwenden,
- 1.
- um seine Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 wahrzunehmen oder
- 2.
- soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 5 und 6 erforderlich ist.
(5) 1Das Bundeskriminalamt kann die nach diesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten an andere Polizeien des Bundes und der Länder sowie an sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- zur Herbeiführung des gegenseitigen Benehmens nach § 4a Abs. 2 Satz 3,
- 2.
- zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten, die in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet sind, im Fall einer Maßnahme nach den §§ 20h, 20k oder § 20l nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder
- 3.
- 1zur Verfolgung von Straftaten, wenn ein Auskunftsverlangen nach der Strafprozessordung zulässig wäre. 2Daten, die nach den §§ 20h, 20k oder § 20l erhoben worden sind, dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten übermittelt werden, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder
- 2.
- bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht begründen.
(6) 1Sind die durch eine Maßnahme nach diesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. 2Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 3Die Akten sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der Daten folgt, zu löschen. 4Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend zu sperren. 5Eine Löschung unterbleibt, soweit die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder nach Maßgabe des § 8 zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind.
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- *)
- Anm. d. Red.: die Vorschrift ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar; siehe Bekanntmachung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1136)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 m.W.v. 9. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 20v BKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1354 |
aktuell vorher | 20.04.2016 (09.05.2016) | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - (zum Bundeskriminalamtgesetz) vom 04.05.2016 BGBl. I S. 1136 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.2008 BGBl. I S. 3083 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20v BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20v BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BKAG Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle (vom 01.07.2013)
... Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Die betroffene Person ist in den Fällen ...
§ 22 BKAG Erhebung personenbezogener Daten (vom 01.07.2013)
... Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die betroffene Person ist in den Fällen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - (zum Bundeskriminalamtgesetz)B. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1136
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... Wohnungen § 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen § 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung § ... die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist. § 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung (1) ...
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 3 TKGBDAG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Die betroffene Person ist in den Fällen des ... gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die betroffene Person ist in den Fällen des ...
Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400
Artikel 2 BKA-NSG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... § 39 Strafvorschriften". 2. In § 15a Absatz 1 Satz 9 und in § 20v Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen ...
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