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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2020 aufgehoben
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§ 21 - Energieeinsparverordnung (EnEV)
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
(1) 1Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 bis 4 sind nur berechtigt
- 1.
- Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
- a)
- den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
- b)
- einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
- 2.
- Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur,
- 3.
- Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
- 4.
- staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,
- 5.
- Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist
- 1.
- während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
- 2.
- eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die
- a)
- in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11,
- b)
- in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nr. 1 und 2
- 3.
- eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(3) § 12 Abs. 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 18. November 2013 BGBl. I S. 3951 m.W.v. 1. Mai 2014
Frühere Fassungen von § 21 EnEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18.11.2013 BGBl. I S. 3951 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29.04.2009 BGBl. I S. 954 |
aktuell | vor 01.10.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 EnEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 EnEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 EnEV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2015)
... Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder 9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen Energieausweis ausstellt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § ...
§ 29 EnEV Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller (vom 27.06.2020)
... Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des ... Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im ... Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum ...
Anlage 11 EnEV (zu § 21 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung (vom 01.05.2014)
... Zweck der Fortbildung Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 verlangte Fortbildung soll die Aussteller von Energieausweisen für bestehende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
Artikel 1 1. EnVKGuaÄndG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... worden ist, Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind berechtigt, auf ...
Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 2 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... können, 7. Sachkundiger jede Person, die a) nach § 21 der Energieeinsparverordnung berechtigt ist, Energieausweise auszustellen, jeweils entsprechend ...
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Artikel 6 GEGEG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 21 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 88 Absatz 1 und 2 des ...
Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
Artikel 1 ESanMVÄndV
... gewerblich tätig sind." b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „ § 21 der Energieeinsparverordnung " durch die Wörter „§ 88 des Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt. ...
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *)
... vom 27.4.2006, S. 64). Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 11 Absatz 3, §§ 12, 15 bis 22, 24 Absatz 1, §§ 26, 27 und 29 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des ... ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum." 19. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker anderer als der in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Fachrichtungen" durch das Wort „Personen" ersetzt. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung
... möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken." 19. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 ... 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder 9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen Energieausweis ausstellt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
G. v. 07.08.2008 BGBl. I S. 1658; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
§ 2 EEWärmeG Begriffsbestimmungen (vom 27.06.2020)
... bestellen können, 7. Sachkundiger jede Person, die a) nach § 21 der Energieeinsparverordnung berechtigt ist, Energieausweise auszustellen, jeweils entsprechend der Berechtigung, die für ...
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