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Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG k.a.Abk.)

G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung

Erster Teil Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen

Dritter Abschnitt Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche

§ 21 Beginn des Rentenanspruchs



Wird erst durch § 20 ein Anspruch auf Rente begründet oder übersteigt die unter Berücksichtigung des § 20 neu festgestellte Rente die bisherige Leistung, so ist im ersten Fall die Rente, im zweiten Fall der höhere Betrag frühestens vom Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu gewähren.


§ 22 Rentenfeststellung



Soweit bei Versicherungsfällen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits über den Rentenanspruch entschieden ist, ist die Leistung unter Berücksichtigung des § 20 auf Antrag neu festzustellen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. § 21 findet Anwendung.


§ 23 Erstattungspflicht



Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.