Wird erst durch §
20 ein Anspruch auf Rente begründet oder übersteigt die unter Berücksichtigung des §
20 neu festgestellte Rente die bisherige Leistung, so ist im ersten Fall die Rente, im zweiten Fall der höhere Betrag frühestens vom Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu gewähren.
Soweit bei Versicherungsfällen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits über den Rentenanspruch entschieden ist, ist die Leistung unter Berücksichtigung des §
20 auf Antrag neu festzustellen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. §
21 findet Anwendung.
Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in §
20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.