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Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 2 Berufliche Ausbildung in der Pflege
Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
§ 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 21 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Besteht die oder der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- 1.
- von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
- 2.
- von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) 1Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 2Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. 3In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.
(4) 1Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. 2Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 24 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.
(2) 1Eine Vereinbarung, durch die die oder der Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. 2Dies gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
- 1.
- die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen,
- 2.
- Vertragsstrafen,
- 3.
- den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
- 4.
- die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.
§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.
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