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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2020 aufgehoben
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 2 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98, 100 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Geltung ab 01.10.2014; FNA: 2030-6-31 Beamte
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Geltung ab 01.10.2014; FNA: 2030-6-31 Beamte
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Abschnitt 3 Prüfungen
§ 21 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
§ 21 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die Verteidigung der Bachelorarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen aller Module nach § 17 mit folgender Gewichtung errechnet:
- 1.
- 65 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 1 bis 7 und 9 bis 12,
- 2.
- 20 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 8 und 13 und
- 3.
- 15 Prozent für die Bewertung des Moduls 14.
§ 22 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie
- 3.
- das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der Bachelorarbeit.
(3) Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es enthält
- 1.
- die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (B. A.)",
- 2.
- die Bezeichnungen und Bewertungen der abgeschlossenen Module sowie die erworbenen Leistungspunkte je Modul und
- 3.
- die relative Note nach der ECTS-Bewertungsskala bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs:
„A" für die besten 10 Prozent,
„B" für die nächsten 25 Prozent,
„C" für die nächsten 30 Prozent,
„D" für die nächsten 25 Prozent,
„E" für die nächsten 10 Prozent.
(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der nach § 12 zuständigen Stelle einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung mit Noten und Rangpunktzahlen sowie die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.
§ 23 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 23 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, die Bachelorarbeit, das Protokoll über die Verteidigung der Bachelorarbeit sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind bei der nach § 12 zuständigen Stelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Die Beamtinnen und Beamten können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden worden ist.
§ 24 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auf Antrag werden anerkannt
- 1.
- Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie
- 2.
- Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind,
(2) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den Modulen 1 bis 4 entscheidet das Dekanat am Zentralbereich der Hochschule. Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den übrigen Modulen entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Abschnitt 4 Übergangsvorschriften
§ 25 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 26 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 27 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 24 in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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