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Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 2 Personalrat
Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
§ 22 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung
§ 22 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 2§ 21 gilt entsprechend. 3Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
(2) 1Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 23 Bestellung des Wahlvorstands durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
Findet eine Personalversammlung nach § 22 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.
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