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§ 22 - Asylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 22 Meldepflicht
(1) 1Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1), hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. 2Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter; im Falle der Weiterleitung ist der Ausländer, soweit möglich, erkennungsdienstlich zu behandeln.
(2) 1Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass
- 1.
- die Meldung nach Absatz 1 bei einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung erfolgen muss,
- 2.
- ein von einer Aufnahmeeinrichtung eines anderen Landes weitergeleiteter Ausländer zunächst eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung aufsuchen muss.
(3) 1Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. 2Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. 3Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. 4§ 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren G. v. 11. März 2016 BGBl. I S. 390 m.W.v. 17. März 2016
Frühere Fassungen von § 22 AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.03.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 BGBl. I S. 390 |
aktuell vorher | 28.08.2007 (08.09.2008) | Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798 |
aktuell | vor 28.08.2007 (08.09.2008) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 AsylG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 AsylG Asylantrag (vom 21.08.2019)
... der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden ( § 22 ) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007)
... zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 1 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylgesetzes
... 2 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 4. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der ...
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