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§ 22 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 V. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen
(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:
- 1.
- Verweis,
- 2.
- strenger Verweis,
- 3.
- Disziplinarbuße,
- 4.
- Ausgangsbeschränkung,
- 5.
- Disziplinararrest.
(2) Nebeneinander können verhängt werden:
- 1.
- Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
- 2.
- bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.
(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.
(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.
Text in der Fassung des Artikels 15 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
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Frühere Fassungen von § 22 WDO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 15 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 26.07.2012 | Artikel 13 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG) vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
aktuell | vor 26.07.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 WDO Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz
... (§ 23 des Soldatengesetzes) können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22 ) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet werden. Die ...
§ 37 WDO Verhängen der Disziplinarmaßnahme
... geben. (4) Sind mehrere Disziplinarmaßnahmen nebeneinander zulässig (§ 22 Abs. 2), dürfen sie nur gleichzeitig verhängt werden. (5) Der ...
§ 54 WDO Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme (vom 09.08.2008)
... 9 entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 22 Abs. 2. (7) Das Wehrdienstgericht, das die Disziplinarmaßnahme ganz oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 15 BwEinsatzBerStG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „Reservistinnen- und Reservistengesetz" durch das Wort ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 13 BwRefBeglG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Gegen Soldaten in einem ...
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