(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:
- 1.
- Verweis,
- 2.
- strenger Verweis,
- 3.
- Disziplinarbuße,
- 4.
- strenge Disziplinarbuße,
- 5.
- Ausgangsbeschränkung,
- 6.
- strenge Ausgangsbeschränkung,
- 7.
- Disziplinararrest,
- 8.
- strenger Disziplinararrest.
(2) 1Nebeneinander können verhängt werden:
- 1.
- Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung oder strenger Disziplinararrest und strenge Ausgangsbeschränkung,
- 2.
- bei unerlaubter Abwesenheit von mehr als einem Tag
- a)
- Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße,
- b)
- strenge Ausgangsbeschränkung und strenge Disziplinarbuße,
- c)
- Disziplinararrest und Disziplinarbuße oder
- d)
- strenger Disziplinararrest und strenge Disziplinarbuße.
2Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.
(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung nicht entgegen, wenn die Soldatin oder der Soldat sich im Übrigen bewährt hat.
§ 56 WDO Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme ... zu erstatten. (5) Im Fall der Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme nach § 22 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 oder 8 gilt § 44 Absatz 4 entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch in den ... Absatz 4 entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 22 Absatz 2 . (7) Das Wehrdienstgericht, das die Disziplinarmaßnahme ganz oder ...