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Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
Artikel 22 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „13,85 Euro" durch die Angabe „15,42 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „16,37 Euro" durch die Angabe „18,22 Euro" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „22,49 Euro" durch die Angabe „25,03 Euro" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird die Angabe „30,96 Euro" durch die Angabe „34,46 Euro" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „30,76 Euro" durch die Angabe „34,24 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „35,94 Euro" durch die Angabe „40,00 Euro" ersetzt.
Artikel 23 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „5,67 Euro" durch die Angabe „6,31 Euro" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „1,34 Euro" durch die Angabe „1,49 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „2,67 Euro" durch die Angabe „2,97 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „3,88 Euro" durch die Angabe „4,35 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „16,08 Euro" durch die Angabe „18,01 Euro" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „19,52 Euro" durch die Angabe „21,86 Euro" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „24,25 Euro" durch die Angabe „27,16 Euro" ersetzt.
- ddd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „31,24 Euro" durch die Angabe „34,99 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „6,24 Euro" durch die Angabe „6,99 Euro" ersetzt.
- 3.
- In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „823,95 Euro" durch die Angabe „922,82 Euro" ersetzt.
Artikel 24 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „13,85 Euro" durch die Angabe „15,42 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird die Angabe „16,37 Euro" durch die Angabe „18,22 Euro" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 3 wird die Angabe „22,49 Euro" durch die Angabe „25,03 Euro" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 4 wird die Angabe „30,96 Euro" durch die Angabe „34,46 Euro" ersetzt.
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