Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.06.2023, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 22 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
Artikel 23 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Artikel 24 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung

Artikel 22 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 BMVergV § 4

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „13,85 Euro" durch die Angabe „15,42 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „16,37 Euro" durch die Angabe „18,22 Euro" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „22,49 Euro" durch die Angabe „25,03 Euro" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „30,96 Euro" durch die Angabe „34,46 Euro" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „30,76 Euro" durch die Angabe „34,24 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „35,94 Euro" durch die Angabe „40,00 Euro" ersetzt.

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Artikel 23 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 EZulV § 4, § 8, § 23

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „5,67 Euro" durch die Angabe „6,31 Euro" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „1,34 Euro" durch die Angabe „1,49 Euro" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „2,67 Euro" durch die Angabe „2,97 Euro" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „3,88 Euro" durch die Angabe „4,35 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „16,08 Euro" durch die Angabe „18,01 Euro" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „19,52 Euro" durch die Angabe „21,86 Euro" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 wird die Angabe „24,25 Euro" durch die Angabe „27,16 Euro" ersetzt.

ddd)
In Nummer 4 wird die Angabe „31,24 Euro" durch die Angabe „34,99 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „6,24 Euro" durch die Angabe „6,99 Euro" ersetzt.

3.
In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „823,95 Euro" durch die Angabe „922,82 Euro" ersetzt.

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Artikel 24 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 24 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 SMVergV § 3

§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „13,85 Euro" durch die Angabe „15,42 Euro" ersetzt.

2.
In Nummer 2 wird die Angabe „16,37 Euro" durch die Angabe „18,22 Euro" ersetzt.

3.
In Nummer 3 wird die Angabe „22,49 Euro" durch die Angabe „25,03 Euro" ersetzt.

4.
In Nummer 4 wird die Angabe „30,96 Euro" durch die Angabe „34,46 Euro" ersetzt.



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