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Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)


Kapitel 4 Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum

Abschnitt 3 Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen

§ 22 Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial



(1) 1Anbauvereinigungen haben Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, zu schützen. 2Befriedetes Besitztum, in oder auf dem Cannabis und Vermehrungsmaterial angebaut, gewonnen oder gelagert wird, ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme von Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu sichern.

(2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht außerhalb des in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannten befriedeten Besitztums lagern oder mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 5 genannten Fälle an andere Orte als das in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannte befriedete Besitztum verbringen.

(3) Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung ist zulässig, wenn die Teile räumlich unmittelbar miteinander verbunden sind oder wenn

1.
die Menge des jeweils transportierten Cannabis ein Zwölftel der nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemenge nicht überschreitet,

2.
das transportierte Cannabis gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, geschützt und das zum Transport verwendete Behältnis durch geeignete Schutzmaßnahmen gegen die Wegnahme des Cannabis gesichert ist,

3.
die Anbauvereinigung das Datum, die Start- und Zieladresse des Transports sowie die Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis spätestens einen Werktag vor Beginn des Transports gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigt,

4.
der Transport durch mindestens ein Mitglied oder in Begleitung mindestens eines Mitglieds der Anbauvereinigung durchgeführt wird und

5.
das den Transport durchführende oder begleitende Mitglied beim Transport seinen Mitgliedsausweis der Anbauvereinigung, eine analoge oder digitale Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung nach § 11 Absatz 1 sowie eine von der Anbauvereinigung ausgestellte und von einer vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung eigenhändig unterzeichnete Transportbescheinigung mit sich führt.

(4) Die in Absatz 3 Nummer 5 genannte Transportbescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,

2.
Datum des Transports,

3.
Start- und Zieladresse des Transports,

4.
Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis und

5.
Name und Kontaktdaten der für die Anzeige nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Behörde.

(5) Der Transport von Vermehrungsmaterial zwischen den Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung oder zwischen dem befriedeten Besitztum unterschiedlicher Anbauvereinigungen ist zulässig; § 20 Absatz 5 bleibt unberührt.


Abschnitt 4 Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention in Anbauvereinigungen

§ 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen



(1) Anbauvereinigungen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren.

(2) 1Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. 2Eine sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist zulässig.

(3) Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.

(4) 1Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. 2Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. 3Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. 4Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach Absatz 6 ein und stellt dessen Umsetzung sicher. 5Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber der Anbauvereinigung nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. 6Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der in Satz 5 genannten Schulungen erbracht.

(5) Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise kooperieren, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.

(6) Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, in dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention, dargelegt werden.


Abschnitt 5 Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung in Anbauvereinigungen

§ 24 Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge



Anbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihres in § 1 Nummer 13 genannten ausschließlichen Zwecks in ihrer Satzung fest.


§ 25 Selbstkostendeckung



Für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben Anbauvereinigungen vom jeweiligen Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind.


Abschnitt 6 Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen

§ 26 Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen



(1) 1Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der §§ 18 bis 20 und 22 für die Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis und Vermehrungsmaterials fortlaufend folgende Angaben zu dokumentieren:

1.
Name, Vorname und Anschrift jeder Person, Name und Sitz jeder Anbauvereinigung oder Name und Sitz jeder juristischen Person, von der sie Vermehrungsmaterial erhalten haben,

2.
Mengen an Cannabis in Gramm und Stückzahl des Vermehrungsmaterials, die sich in oder auf ihrem befriedeten Besitztum befinden,

3.
Mengen des angebauten Cannabis in Gramm,

4.
Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und Stückzahl des vernichteten Vermehrungsmaterials,

5.
Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Cannabis weitergegeben wurde, sowie die folgenden Angaben zu dem weitergegebenen Cannabis:

a)
Menge in Gramm,

b)
durchschnittlicher THC-Gehalt,

c)
Datum der Weitergabe,

6.
Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Vermehrungsmaterial weitergegeben wurde, sowie folgende Angaben zu dem weitergegebenen Vermehrungsmaterial:

a)
Stückzahl des weitergegebenen Vermehrungsmaterials,

b)
Datum der Weitergabe und

7.
Mengen in Gramm und Sorten des gemäß § 22 Absatz 3 transportierten Cannabis, Name und Vorname des jeweils den Transport durchführenden oder begleitenden Mitglieds sowie Datum, Start- und Zieladresse des jeweiligen Transports.

2Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben die Anbauvereinigungen abweichend von Satz 1 Nummer 6 nur die Stückzahl und das Datum der Weitergabe zu dokumentieren.

(2) 1Anbauvereinigungen haben die Aufzeichnungen der Angaben nach Absatz 1 fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. 2Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde zum Zweck der Evaluation nach § 43 jährlich bis zum 31. Januar die im vorangegangenen Kalenderjahr dokumentierten Angaben nach Absatz 1 anonymisiert elektronisch zu übermitteln.

(3) 1Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres elektronisch die folgenden Angaben zu den Mengen an Cannabis in Gramm zu übermitteln, die

1.
im vorangegangenen Kalenderjahr von ihnen

a)
angebaut wurden,

b)
weitergegeben wurden,

c)
vernichtet wurden und

2.
am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Bestand vorhanden waren.

2Die Angaben sind nach Sorten von Cannabis und nach dem jeweiligen durchschnittlichen Gehalt an THC und CBD aufzugliedern.

(4) 1Anbauvereinigungen haben unverzüglich die jeweils zuständige Behörde zu informieren, wenn sie wissen oder aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung vermuten, dass der Konsum des von ihnen weitergegebenen Cannabis oder die Verwendung des von ihnen weitergegebenen Vermehrungsmaterials ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgeht, insbesondere aufgrund von Gehalten an in § 17 Absatz 4 genannten Stoffen. 2Die Anbauvereinigungen haben unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos zu treffen, insbesondere ihre Mitglieder zu informieren und das betroffene Cannabis oder Vermehrungsmaterial zurückzurufen, zurückzunehmen und zu vernichten.

(5) 1Besteht der Verdacht eines Abhandenkommens oder einer unerlaubten Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial, so hat die Anbauvereinigung unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. 2Vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigung können eine Auskunft nach Satz 1 verweigern, wenn die Auskunft sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung, Verordnungsermächtigung



(1) 1Die zuständige Behörde nimmt im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von dem vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterial und untersucht im Rahmen von regelmäßigen Kontrollen vor Ort auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob es den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht und ob die Anbauvereinigungen beim gemeinschaftlichen Eigenanbau sowie bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial die Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz, sowie nach § 13 Absatz 4 vorgesehene Auflagen einhalten. 2Die Kontrollen vor Ort und die Probenahmen sollen bei jeder Anbauvereinigung regelmäßig und darüber hinaus anlassbezogen stattfinden.

(2) 1Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 die ihr übermittelten Angaben und Informationen nach § 26 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie die bei ihr eingegangenen Beschwerden und Hinweise über Anbauvereinigungen. 2Sie fordert ergänzende Informationen von der gemäß § 26 Absatz 4 Satz 1 informierenden Anbauvereinigung an, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen von über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit zu überprüfen. 3Vermutet die zuständige Behörde das Vorliegen eines über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit, so kann sie außer die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zu treffen, selbst die Öffentlichkeit oder die Mitglieder einer Anbauvereinigung warnen, wenn die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergegeben hat oder weitergeben wollte, nicht oder nicht rechtzeitig gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme, insbesondere den Rückruf, die Rücknahme und die Vernichtung des Cannabis oder Vermehrungsmaterials, nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

(3) 1Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass das von einer Anbauvereinigung angebaute oder weitergegebene Cannabis oder das erhaltene oder zur Weitergabe vorgesehene Vermehrungsmaterial nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht oder dass eine Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau oder bei der Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial die Vorgaben dieses Gesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz oder die nach § 13 Absatz 4 vorgesehenen Auflagen nicht oder nicht vollständig einhält. 2Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt,

1.
Maßnahmen gegen eine Anbauvereinigung anzuordnen, die gewährleisten, dass Cannabis erst dann weitergegeben wird, wenn es den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht,

2.
anzuordnen, dass eine Anbauvereinigung das von ihr angebaute Cannabis oder das von ihr zur Weitergabe vorgesehene Vermehrungsmaterial oder das von ihr erhaltene Vermehrungsmaterial prüft oder prüfen lässt und der zuständigen Behörde das Ergebnis der Prüfung mitteilt,

3.
einer Anbauvereinigung vorübergehend zu verbieten, dass diese Cannabis anbaut oder weitergibt oder Vermehrungsmaterial weitergibt,

4.
den Rückruf und die Rücknahme von weitergegebenem Cannabis oder Vermehrungsmaterial durch die Anbauvereinigung anzuordnen,

5.
im befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung vorhandenes Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, sicherzustellen und dieses Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu vernichten oder vernichten zu lassen,

6.
einer Anbauvereinigung ihre Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen,

7.
anzuordnen, dass die Anbauvereinigung die Öffentlichkeit oder ihre Mitglieder vor den über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risiken warnt, die mit dem weitergegebenen Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbunden sind,

8.
die Beseitigung von Werbe- und Sponsoringmaterial oder die Unterlassung von Werbe- oder Sponsoringmaßnahmen anzuordnen.

(4) 1Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 6 setzen voraus, dass die Weitergabe des jeweiligen Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das aufgrund der Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefahr und der Schwere des drohenden Schadens unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des jeweiligen Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein rasches Eingreifen der zuständigen Behörde erfordert, auch wenn das Risiko sich noch nicht verwirklicht hat. 2Die zuständige Behörde hat ihre Entscheidung über das Treffen einer Maßnahme auf der Grundlage einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Schadens und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens zu treffen. 3Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad in Bezug auf die menschliche Gesundheit zu erreichen, oder die Verfügbarkeit von anderem Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das ein geringeres Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein rasches Eingreifen im Sinne von Satz 1 erforderlich ist.

(5) Die zuständige Behörde widerruft oder ändert eine nach Absatz 3 angeordnete Maßnahme, sobald die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder das Vermehrungsmaterial weitergegeben hat oder weitergeben wollte, schlüssig darlegt, dass sie wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und der nach § 13 Absatz 4 vorgesehenen Auflagen getroffen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen und Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren der Probennahme und Untersuchung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Satz 1 festzulegen.