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§ 23 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
G. v. 27.07.1981
BGBl. I S. 705
; zuletzt geändert durch
Artikel 56
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1
Künstlersozialversicherung
27 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 131 Vorschriften zitiert
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Viertes Kapitel Aufbringung der Mittel
Dritter Abschnitt Künstlersozialabgabe
§ 22
←
→
§ 24
§ 23
§ 23 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§
24
) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§
26
) der Bemessungsgrundlage (§
25
).
§ 22
←
→
§ 24
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Zitierungen von
§ 23 KSVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 KSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSVG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 14 KSVG
... (§§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§
23
bis 26) und durch einen Zuschuß des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte ...
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