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Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Dritter Abschnitt Heuerverhältnis der Besatzungsmitglieder

Erster Unterabschnitt Begründung und Inhalt des Heuerverhältnisses

§ 23 Dauer des Heuerverhältnisses



Das Heuerverhältnis wird auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit, insbesondere auch für eine Reise, begründet.


§ 24 Heuerschein



(1) Der Reeder oder sein Vertreter ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Heuerverhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde (Heuerschein) aufzunehmen und diese dem Besatzungsmitglied unverzüglich, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Heuerverhältnisses auszuhändigen. In den Heuerschein sind mindestens aufzunehmen

1.
Name und Anschrift des Reeders, Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt des Besatzungsmitglieds,

2.
Art des vom Besatzungsmitglied zu leistenden Schiffsdienstes,

3.
Ort und Tag des Dienstantritts unter Angabe des Schiffs; soll das Besatzungsmitglied nur auf diesem Schiff zum Schiffsdienst verpflichtet sein, einen Hinweis darauf,

4.
Fahrtgebiet oder Ziel der Reise,

5.
Zusammensetzung und Höhe der Heuer einschließlich aller auf Grund des Heuerverhältnisses gewährten Vergütungen und deren Fälligkeit,

6.
Dauer des Heuerverhältnisses; bei befristeten Heuerverhältnissen: vorhersehbare Dauer des Heuerverhältnisses,

7.
Zeitpunkt und Ort der Begründung des Heuerverhältnisses,

8.
die vereinbarte Arbeitszeit,

9.
Dauer des jährlichen Urlaubs,

10.
Fristen für die Kündigung des Heuerverhältnisses,

11.
der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Bordvereinbarungen, die auf das Heuerverhältnis anzuwenden sind.

Weitere Abreden, insbesondere Nebenabreden, können in den Heuerschein aufgenommen werden. Die elektronische Form des Heuerscheins ist ausgeschlossen.

(2) Hat das Besatzungsmitglied länger als einen Monat seine Arbeitsleistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an Land oder auf einem Schiff unter fremder Flagge zu erbringen, so muß der Heuerschein dem Besatzungsmitglied vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Dauer der im Ausland oder auf dem Schiff unter fremder Flagge auszuübenden Tätigkeit,

2.
die Währung, in der die Heuer ausgezahlt wird,

3.
gegebenenfalls die mit dem Auslandsaufenthalt oder dem Aufenthalt auf einem Schiff unter fremder Flagge verbundenen zusätzlichen Leistungen,

4.
gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückkehr des Besatzungsmitgliedes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, 8, 9 und 10 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Bordvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Heuerverhältnis gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.

(4) Wenn dem Besatzungsmitglied ein schriftlicher Heuervertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Heuervertrag die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 geforderten Angaben enthält.

(5) Jede Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Besatzungsmitglied spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen; die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Bordvereinbarungen, auf die nach Absatz 1 Nr. 11 oder nach Absatz 3 verwiesen worden ist.


§ 25 Dienstantritt



(1) Dem Besatzungsmitglied ist rechtzeitig der Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem es sich an Bord einzufinden hat. Dabei ist ihm der Liegeplatz des Schiffs oder ein Meldeort anzugeben.

(2) Kann ein Besatzungsmitglied den Dienst wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht antreten, so hat es dies unverzüglich dem Reeder oder dem Kapitän unter Angabe der Gründe mitzuteilen.


§ 26 Anreisekosten



Befindet sich das Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied den Dienst anzutreten hat, an einem anderen Ort als dem, an welchem das Heuerverhältnis begründet worden ist, so hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrt- und Gepäckbeförderungskosten sowie auf ein angemessenes Tage- und Übernachtungsgeld. Die gleichen Ansprüche stehen dem Besatzungsmitglied zu, wenn vor dem Dienstantritt Reisen von dem Ort der Begründung des Heuerverhältnisses zu dem Ort der Anmusterung oder einem Meldeort notwendig werden.