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§ 24 - Raumordnungsgesetz (ROG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
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Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
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§ 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern
(1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumordnung sollen vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und den für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden in der Raumentwicklungsministerkonferenz gemeinsam beraten werden.
(2) Bund und Länder können im Rahmen der Raumentwicklungsministerkonferenz Leitbilder für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes oder von über die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen entwickeln.
(3) 1Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Ländern an einer Politik des räumlichen Zusammenhalts in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum. 2Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusammen.
(4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben der Raumordnung notwendig sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) G. v. 22. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 m.W.v. 28. September 2023
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Frühere Fassungen von § 24 ROG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.09.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 159 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 29.11.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1245 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 124 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 ROG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 ROG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ROG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 ROG Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum (vom 28.09.2023)
... Gesichtspunkten erforderlich ist. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit ... in einem Raumordnungsplan konkretisieren. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 159 11. ZustAnpV Änderung des Raumordnungsgesetzes
... 1, § 22 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, den §§ 23, 24 Absatz 1 , § 25 Absatz 3 und § 26 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I ...
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 1 ROGÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... 20, 21 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, den §§ 23, 24 Absatz 1 und § 25 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und ... Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden" gestrichen. 18. In § 24 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Ministerkonferenz für Raumordnung" durch das Wort ...
Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
Artikel 1 RORÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften § 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern § 25 Beteiligung bei der Aufstellung von ... europäischen Gesichtspunkten erforderlich ist. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustimmung des ... in einem Raumordnungsplan konkretisieren. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustimmung des ... sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken." 29. § 24 wird § 23 und in Absatz 2 werden die Wörter „neben Vertretern der kommunalen ... ersetzt. 30. § 25 wird aufgehoben. 31. § 26 wird § 24 . 32. Nach § 24 wird folgender neuer § 25 eingefügt: ... 30. § 25 wird aufgehoben. 31. § 26 wird § 24. 32. Nach § 24 wird folgender neuer § 25 eingefügt: „§ 25 Beteiligung bei der ...
Artikel 5 RORÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Gesetz tritt am 29. November 2017 in Kraft. § 26 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 124 10. ZustAnpV Änderung des Raumordnungsgesetzes
... Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 1 und 2, § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 26 Absatz 1 sowie § 27 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), ...
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