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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.06.2023 aufgehoben
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§ 24 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 24 Straftaten
(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.
(2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften V. v. 3. Januar 2018 BGBl. I S. 99 m.W.v. 9. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 24 TrinkwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.01.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 03.01.2018 BGBl. I S. 99 |
aktuell vorher | 01.11.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03.05.2011 BGBl. I S. 748 |
aktuell | vor 01.11.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 TrinkwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrinkwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
Artikel 1 1. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung (vom 14.10.2011)
... Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist." 22. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des ...
Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung
... „Bundesrepublik" das Wort „Deutschland" eingefügt. 21. In § 24 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 2" die Angabe „Satz 1" ...
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