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Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 24 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung


Artikel 24 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 UStZustV § 1

§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 20 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e, § 18j oder § 18k des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 gilt für die Außengebiete, Überseegebiete und Selbstverwaltungsgebiete der in Satz 1 genannten Staaten entsprechend."

2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 61a Absatz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer bleibt unberührt."


Artikel 25 Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung


Artikel 25 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 EUStBV § 1, § 1a

Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom 11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 1a bis 10" durch die Angabe „§§ 2 bis 10" und werden die Wörter „Artikel 29 bis 31" durch die Wörter „Artikel 27 bis 31" ersetzt.

2.
§ 1a wird aufgehoben.


Artikel 26 Änderung der Zollverordnung


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 ZollV § 23

§ 23 Absatz 1 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie

1.
bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen,

2.
im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen,

3.
sonst weniger als 5 Euro betragen."