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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.05.2018 aufgehoben
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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 204-3 Datenschutz
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Geltung ab 01.06.1991; FNA: 204-3 Datenschutz
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Zweiter Abschnitt Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Dritter Unterabschnitt Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 24 Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
(2) 1Die Kontrolle der oder des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf
- 1.
- von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und
- 2.
- personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle der oder des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(4) 1Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Ihnen ist dabei insbesondere
- 1.
- Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
- 2.
- jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
(5) 1Die oder der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis ihrer oder seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. 2Damit kann sie oder er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. 3§ 25 bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde G. v. 25. Februar 2015 BGBl. I S. 162 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 25 Beanstandungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) 1Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies
- 1.
- bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde,
- 2.
- beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten,
- 3.
- bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht, gegenüber deren Vorständen,
- 4.
- bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
(2) Die oder der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) 1Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. 2Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten zu.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde G. v. 25. Februar 2015 BGBl. I S. 162 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 26 Weitere Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. 2Sie oder er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.
(2) 1Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat die oder der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. 2Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. 3Die oder der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
(3) 1Die oder der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. 2Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde G. v. 25. Februar 2015 BGBl. I S. 162 m.W.v. 1. Januar 2016
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