1Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen
- 1.
- ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
- 2.
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen,
- 3.
- Entbindung,
- 4.
- häusliche Pflege,
- 5.
- Haushaltshilfe,
- 6.
- Mutterschaftsgeld.
2Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.
1Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen.
2Die für die Leistungen nach den
§§ 31 bis 33a geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden
§ 31 Absatz 3,
§ 32 Absatz 2,
§ 33 Absatz 8 und
§ 127 Absatz 4 keine Anwendung.
1Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung.
2Die Versicherte kann ambulant in einem Krankenhaus, in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt entbinden.
3Wird die Versicherte zur stationären Entbindung in einem Krankenhaus oder in einer anderen stationären Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung.
4Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung.
5§
39 Absatz 2 gilt entsprechend.
1Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist.
2§
37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
1Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
2§ 38 Absatz 4 gilt entsprechend.