(1) Die staatliche Prüfung wird in den im akkreditierten Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorgesehenen letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsverordnung nach
§ 71 durchgeführt.
(2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module des Studiengangs fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird.
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360