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§ 25 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 25 Smart-Meter-Gateway-Administrator; Zertifizierung
(1) 1Der Smart-Meter-Gateway-Administrator muss einen zuverlässigen technischen Betrieb des intelligenten Messsystems und die Konfiguration der an das Smart-Meter-Gateway angeschlossenen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen sowie diesbezügliche Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 gewährleisten und organisatorisch sicherstellen und ist zu diesem Zweck für die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von Messgeräten und von anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen verantwortlich. 2Soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, ermöglicht der Smart-Meter-Gateway-Administrator auch die Durchführung von weiteren Anwendungen und Diensten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a. 3Der Smart-Meter-Gateway-Administrator darf ausschließlich Smart-Meter-Gateways mit gültigen Zertifikaten nach § 24 Absatz 1 verwenden. 4Er hat Sicherheitsmängel und Änderungen von Tatsachen, die für die Erteilung des Zertifikats nach § 24 Absatz 1 wesentlich sind, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Für den Betrieb eines intelligenten Messsystems muss vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung mit einem entscheidungsbefugten Anschlussnutzer die Stromentnahme im ungemessenen Bereich erfolgen und es muss eine zuverlässige und leistungsfähige Fernkommunikationstechnik verwendet werden, die Folgendes gewährleistet:
- 1.
- die sichere Administration und Übermittlung von Daten unter Beachtung mess-, eich- und datenschutzrechtlicher Vorgaben und,
- 2.
- soweit erforderlich, die sichere Administration von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, von Anlagen im Sinne des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von lokalen Systemen.
(3) 1Zur Gewährleistung des technischen Betriebs haben Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte, deren Verträge mit dem Letztverbraucher oder Anlagenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz über das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways abgewickelt werden sollen, dem Smart-Meter-Gateway-Administrator alle für den Betrieb des Smart-Meter-Gateways notwendigen Informationen bereitzustellen; dies umfasst insbesondere
- 1.
- alle Berechtigungsinformationen aus Rahmenverträgen, die im intelligenten Messsystem niederzulegen sind,
- 2.
- alle Berechtigungsinformationen zur Anbindung, Administration und Steuerung von Anlagen nach Absatz 2 Nummer 2.
(4) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist verpflichtet,
- 1.
- ein Informationssicherheitsmanagementsystem einzurichten, zu betreiben und zu dokumentieren,
- 2.
- für seinen Aufgabenbereich, der sich aus den Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergibt, im Rahmen einer durchgängigen IT-Sicherheitskonzeption die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Informationssicherheit zu erarbeiten und umzusetzen,
- 3.
- die weiteren organisatorischen und technischen Anforderungen zu erfüllen, die sich aus den Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergeben,
- 4.
- die nach den Nummern 1 bis 3 in seinem Bereich etablierten Maßnahmen und die IT-Sicherheitskonzeption durch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hierfür zertifizierte Auditoren regelmäßig auditieren zu lassen und
- 5.
- den im Rahmen des Mess- und Eichrechts zuständigen Behörden die Ausübung ihrer Markt- und Verwendungsüberwachungsverpflichtungen kostenfrei zu ermöglichen und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zeitführung und Messung das Logbuch des Smart-Meter-Gateways in angemessenen Abständen auf Einhaltung mess- und eichrechtlicher Vorgaben zu überprüfen.
(5) 1Die Erfüllung der in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen ist nachzuweisen durch ein Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder durch die erfolgreiche Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle, die gemäß ISO/IEC 270063 bei einer nach dem Akkreditierungsstellengesetz zuständigen Stelle akkreditiert ist. 2Der Auditbericht mit dem Nachweis, dass die in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen auditiert wurden, ist dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Kenntnis vorzulegen. 3§ 24 Absatz 2 und 3 ist für die Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway-Administrators entsprechend anzuwenden.
---
- 3
- www.iso.org/iso/home/store/catalogue_tc/catalogue_detail.htm?csnumber=59144.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende G. v. 22. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 m.W.v. 27. Mai 2023
Frühere Fassungen von § 25 MsbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.05.2023 | Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
aktuell | vor 27.07.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 MsbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 MsbG Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb (vom 29.12.2023)
... dauerhaft nicht mehr in der Lage zu sein, 2. nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder 3. nicht oder nicht mehr über die ...
§ 41 MsbG Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit (vom 27.05.2023)
... übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches Zertifikat verfügt. (2) Teil 4 des Gesetzes gegen ...
§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... Absatz 1 Nummer 6, 6. zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenverträge nach § 25 Absatz 3 Satz 3 . (2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb ...
§ 51 MsbG Anforderungen an die Verarbeitung von Daten beim Smart-Meter-Gateway; Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators (vom 26.11.2019)
... nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorab die nach § 25 Absatz 3 notwendigen Informationen übermitteln. (2) Liegen dem ... Daten zu ermöglichen, soweit es der technische Betrieb zulässt; die Priorisierung aus § 25 Absatz 1 Satz 2 zugunsten der energiewirtschaftlich erforderlichen Anwendungen ist zu ...
Zitat in folgenden Normen
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
§ 40 MessEV Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten (vom 31.01.2024)
... durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... dauerhaft nicht mehr in der Lage zu sein, 2. nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder 3. nicht oder nicht mehr über die ... durch die Wörter „den Technischen Richtlinien" ersetzt. 17. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 WaStNUG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... „, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten" eingefügt. 2d. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gültigem Zertifikat" durch die Wörter ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Artikel 1 4. MessEVÄndV Änderung der Mess- und Eichverordnung
... durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht." 3. In § 57 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 5" ...
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