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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2020 aufgehoben
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§ 25 - Energieeinsparverordnung (EnEV)
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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§ 25 Befreiungen
(1) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. 2Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 18. November 2013 BGBl. I S. 3951 m.W.v. 1. Mai 2014
Frühere Fassungen von § 25 EnEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18.11.2013 BGBl. I S. 3951 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29.04.2009 BGBl. I S. 954 |
aktuell | vor 01.10.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 EnEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 EnEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25a EnEV Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen (vom 28.10.2015)
... kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Artikel 3 AsylVfBeschlGV Änderung der Energieeinsparverordnung
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Gebäude für die ... die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen". 2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Gebäude für die ... kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ...
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *)
... durch den Eigentümer nach § 17 Absatz 5 entsprechend angewendet werden. § 25 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt." 12. § 12 wird wie folgt ... Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht." 22. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung
... hat und keine andere Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist." 19a. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der Absatz 3 ...
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