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Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz - PStTG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730 (Nr. 56)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-1-31 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-1-31 Allgemeines Steuerrecht
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Abschnitt 5 Bußgeldvorschriften und weitere Maßnahmen
§ 25 Bußgeldvorschriften
§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 12 Absatz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,
- 2.
- entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 3.
- entgegen
- a)
- § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 oder
- b)
- § 22
- 4.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 5.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vervollständigt,
- 6.
- entgegen § 23 Satz 2 eine der dort genannten Maßnahmen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 7.
- entgegen § 24 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 8.
- entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
- 9.
- entgegen § 24 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 26 Weitere Maßnahmen
§ 26 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Wird dem Bundeszentralamt für Steuern ein Verstoß gegen § 12 Absatz 1 bis 3 bekannt, kann es im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen sicherzustellen.
(2) 1Sofern ein Plattformbetreiber seiner Registrierungspflicht nach § 12 Absatz 1 und 2 trotz zweifacher Mahnung nicht nachkommt oder eine Registrierung nach § 12 Absatz 7 widerrufen wurde, kann das Bundeszentralamt für Steuern Plattformbetreibern insbesondere den Betrieb der Plattform untersagen und deren Sperrung anordnen. 2Die Untersagung und Sperrung dürfen nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung der Plattform für den Plattformbetreiber und die Allgemeinheit steht. 3Eine Untersagung und Sperrung dürfen nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. 4Die Untersagung und Sperrung sind, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Plattformen oder zeitlich zu beschränken.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, meldende Plattformbetreiber aufzufordern, Meldungen vorzunehmen, zu denen ein meldender Plattformbetreiber nach Maßgabe des § 13 verpflichtet ist.
§ 27 Koordination
§ 27 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Das Bundeszentralamt für Steuern arbeitet im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit der Europäischen Kommission zusammen, um eine einheitliche und effiziente Anwendung von Bußgeldvorschriften und weiteren Maßnahmen in Fällen der Zuwiderhandlung meldender Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 zu unterstützen und die Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten. 2Zu diesem Zweck informiert das Bundeszentralamt für Steuern die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ermittlungen und Entscheidungen in Anwendung der §§ 25 und 26 und berücksichtigt Informationen anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Anwendung der §§ 25 und 26.
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