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Änderung § 254 HGB vom 29.05.2009

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§ 254 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 254 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 254 Steuerrechtliche Abschreibungen


(Text neue Fassung)

§ 254 Bildung von Bewertungseinheiten


vorherige Änderung

Abschreibungen können auch vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht. § 253 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.



1 Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. 2 Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.