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§ 26 - Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 204-5 Datenschutz
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 204-5 Datenschutz
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§ 26 Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
(1) Dienste zur Verwaltung von nach § 25 Absatz 1 erteilten Einwilligungen, die
- 1.
- nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische Anwendungen zur Einholung und Verwaltung der Einwilligung haben,
- 2.
- kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung und an den verwalteten Daten haben und unabhängig von Unternehmen sind, die ein solches Interesse haben können,
- 3.
- die personenbezogenen Daten und die Informationen über die Einwilligungsentscheidungen für keine anderen Zwecke als die Einwilligungsverwaltung verarbeiten und
- 4.
- ein Sicherheitskonzept vorlegen, das eine Bewertung der Qualität und Zuverlässigkeit des Dienstes und der technischen Anwendungen ermöglicht und aus dem sich ergibt, dass der Dienst sowohl technisch als auch organisatorisch die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, die sich insbesondere aus der Verordnung (EU) 2016/679 ergeben, erfüllt,
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Anforderungen
- 1.
- an das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische Anwendungen nach Absatz 1 Nummer 1 und
- 2.
- an das Verfahren der Anerkennung, insbesondere
- a)
- den erforderlichen Inhalt des Antrags auf Anerkennung,
- b)
- den Inhalt des Sicherheitskonzepts nach Absatz 1 Nummer 4 und
- c)
- die für die Anerkennung zuständige unabhängige Stelle, und
- 3.
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen, dass
- a)
- Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet,
- aa)
- Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der Einwilligung nach § 25 Absatz 1 befolgt und
- bb)
- die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung berücksichtigt und
- b)
- Anbieter von digitalen Diensten bei der Verwaltung der von Endnutzern erteilten Einwilligung die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung und Einstellungen durch die Endnutzer berücksichtigen.
(3) Die Bundesregierung bewertet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Errichtung nutzerfreundlicher und wettbewerbskonformer Einwilligungsverfahren und legt dazu einen Bericht an den Bundestag und den Bundesrat vor.
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Frühere Fassungen von § 26 TDDDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 TDDDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 TDDDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TDDDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 8 DDGEG Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
... durch die Wörter „digitalen Dienst" ersetzt. 13. In § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ...
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