§ 26 Anzeige und Registrierung
(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die
- 1.
- nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie
- 2.
- die nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) zu registrierenden Zirkusse
unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.
(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen
- 1.
- Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
- 2.
- Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.
interne Verweise§ 34 ViehVerkV Kennzeichnung (vom 22.12.2011) ... oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2 enthält und 2. die Tätowierung von a) der ...
§ 39 ViehVerkV Kennzeichnung ... kreisfreien Stadt und c) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 2. Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu ...
§ 40 ViehVerkV Anzeige der Übernahme ... Transportunternehmen oder seiner Sammelstelle nach § 15 Abs. 1, seinem Betrieb nach § 26 Abs. 2 oder seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des ... der abgebenden Sammelstelle nach § 15 Abs. 1, dem abgebenden Betrieb nach § 26 Abs. 2 oder der Schlachtstätte nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ...
§ 44a ViehVerkV Equidenpass (vom 10.04.2020) ... dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter 1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und 2. den Eigentümer mitzuteilen. Änderungen bei der ...
§ 45 ViehVerkV Tierhaltung in besonderen Fällen ... Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Abs. 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 und ... nicht in § 26 Abs. 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das ...
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020) ... 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Absatz 1, § 11, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 , § 28, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35, § 40 Satz 1, ...
§ 47 ViehVerkV Übergangsvorschriften (vom 09.03.2010) ... S. 2407) geändert worden ist, weiter anzuwenden. (2) Wer das Halten der in § 26 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 ... in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht angezeigt hat oder nicht in § 26 Abs. 1 aufgeführte Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 ... nicht in § 26 Abs. 1 aufgeführte Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar ...
Anlage 9 ViehVerkV (zu § 34 Abs. 3 und 4) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (vom 09.03.2010) ... (Deutschland) und - Kfz-Kennzeichen - letzte sieben Ziffern der nach § 26 Ab- satz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Mindestdurchmesser der ... (Deutschland) und - Kfz-Kennzeichen - letzte sieben Ziffern der nach § 26 Ab- satz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Mindestgröße der ... (Deutschland) und - Kfz-Kennzeichen - letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Mindestgröße der Ohrmarke ...
Zitat in folgenden NormenAgrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
BVDV-Verordnung
neugefasst durch B. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1483
§ 3 BVDVV Untersuchungen (vom 30.06.2016) ... der Mitteilung durch die untersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem Betrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach ...
Düngegesetz
G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 12 DüG Überwachung, Datenübermittlung (vom 01.01.2024) ... Angaben über a) Name, Anschrift und Registriernummer von Haltern von Tieren nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung , b) Art und Anzahl der vorhandenen Tiere nach Buchstabe a sowie die Klassifizierung ... Angaben über a) Name, Anschrift und Registriernummer von Haltern von Tieren nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung , b) Art und Anzahl der vorhandenen Tiere nach Buchstabe a sowie die Klassifizierung ...
Einhufer-Blutarmut-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326; zuletzt geändert durch Artikel 8a V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
§ 3a EinhBlutArmV Veranstaltungen mit Einhufern (vom 10.04.2020) ... und die Anschrift des Halters, 4. den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung . § 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. Der ...
ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
Geflügelpest-Verordnung
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
§ 2 GeflPestV Anzeige, Register und Aufzeichnungen (vom 15.05.2013) ... halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 ... mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend. (2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach ...
§ 7 GeflPestV Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte (vom 23.10.2018) ... Satz 1 aufgestellten Geflügels der zuständigen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Geflügelausstellung, ...
§ 8 GeflPestV Schutzimpfungen und Heilversuche (vom 08.09.2015) ... im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 1 a) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort des zoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrichtung, in dem oder in der die ... Bestände in dem Gebiet nach Buchstabe a, c) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort der Bestände, in denen die Schutzimpfung durchgeführt werden soll, ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018) ... oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung , entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 ...
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG)
G. v. 12.09.2003 BGBl. I S. 1894; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
§ 3 LegRegG Betriebsaufnahme, Registrierung (vom 05.08.2014) ... nicht identisch mit dem Inhaber ist, 9. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilte Registriernummer des Betriebes und 10. im ...
§ 12 LegRegG Übergangsregelungen (vom 15.02.2008) ... Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer des Betriebs bis zum 14. April 2008 ...
Milch-Sonderprogrammgesetz (MilchSoPrG)
Artikel 1 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 6 MilchSoPrG Zusätzliche Grünlandprämie (vom 01.04.2012) ... a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der 1. für Dezember 2009 nach dem § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung eine Rinderhaltung mit der Nutzungsart Milchkuhhaltung ...
Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 11 SchHaltHygV Anordnungsbefugnis (vom 01.05.2014) ... 3. das Verbringen von Schweinen beschränken, soweit die Schweinehaltung nicht nach § 26 Absatz 1 oder § 47 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung angezeigt worden ist, 4. ...
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 16 TierZDV Prüfeinsatz ... Monate nach der ersten Besamung sind auch aufzuzeichnen: 1. die Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung , 2. die individuellen Kennnummern der besamten Tiere sowie 3. die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV ... 1 aufgestellten Geflügels der zuständigen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für eine ... Wörter „unter zusätzlicher Angabe der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung" gestrichen. d) In Absatz 5 wird die Angabe ...
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198
Artikel 1 1. ViehVerkVÄndV ... oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2 enthält und 2. die Tätowierung von a) der ... Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter 1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und 2. den Eigentümer mitzuteilen. Änderungen bei der ... (Deutschland) und - Kfz-Kennzeichen - letzte sieben Ziffern der nach § 26 Ab- satz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Mindestdurchmesser der ... (Deutschland) und - Kfz-Kennzeichen - letzte sieben Ziffern der nach § 26 Ab- satz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Mindestgröße der ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068
Artikel 1 1. DüGuaÄndG Änderung des Düngegesetzes ... über a) Name, Anschrift und Registriernummer von Haltern von Tieren nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung, b) Art und ... über a) Name, Anschrift und Registriernummer von Haltern von Tieren nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung, b) Art und ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
G. v. 10.02.2008 BGBl. I S. 130
Artikel 1 1. LegRegGÄndG ... Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer des Betriebs bis zum 14. April 2008 ...
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Zitate in aufgehobenen TitelnSamenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 9 SamEnV Prüfeinsatz ... spätestens zwölf Monate nach der ersten Besamung auch die Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung und die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummern oder, im Falle von Tieren, ...
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