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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Kapitel 2 Aufstieg
§ 26 Gliederung und Inhalt der Fachausbildung
§ 26 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik besteht aus sechs Trimestern von je drei Monaten Dauer. Sie wird für die Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik durchgeführt.
(2) Die Fachausbildung ist zeitlich so durchzuführen, dass die Beamtinnen und Beamten einerseits die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen während der Fachausbildung verwenden und andererseits die in der Fachausbildung erworbenen Kenntnisse in der berufspraktischen Ausbildung vertiefen und anwenden können.
(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Prüfungsgebieten vermittelt:
- 1.
- Erster Teil der Fachausbildung (drei Trimester, für beide Hauptfachrichtungen gleich):
- a)
- mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen,
- b)
- Grundlagen des Maschinenbaus und
- c)
- Grundlagen der Elektrotechnik;
- 2.
- Zweiter Teil der Fachausbildung (drei Trimester, getrennt nach den beiden Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik):
- a)
- Hauptfachrichtung Maschinenbau:
- aa)
- Vertiefung des Maschinenbaus,
- bb)
- Grundlagen der Betriebswirtschaft und
- cc)
- Ingenieurinformatik sowie
- b)
- Hauptfachrichtung Elektro-/Informationstechnik:
- aa)
- Vertiefung der Elektrotechnik,
- bb)
- Grundlagen der Betriebswirtschaft und
- cc)
- Ingenieurinformatik.
§ 27 Gliederung und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den Lehrgängen "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen", "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" und "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" und der praktischen Ausbildung. Der Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" wird nach Abschluss der Fachausbildung durchgeführt.
(2) In der praktischen Ausbildung sollen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachausbildung erwerben sowie die in der Fachausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Sie werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben ausgebildet und sollen ihrem Ausbildungsstand entsprechend Aufgaben selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung üben.
§ 28 Leistungsnachweise, Bewertungen während der Fachausbildung
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Während der Fachausbildung sind von den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar in beiden Teilen der Fachausbildung jeweils
- 1.
- zehn schriftliche Arbeiten von jeweils eineinhalb Zeitstunden Dauer mit einheitlicher Themenstellung für alle Teilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt, wobei im zweiten Teil der Fachausbildung die schriftlichen Arbeiten von allen Teilnehmenden einer Hauptfachrichtung zu fertigen sind, und
- 2.
- ein Leistungsnachweis mündlicher Art (z. B. Kurzreferat oder fachlicher Beitrag während der Übungen).
(2) Können Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamte an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Teils der Fachausbildung nachholen, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis bis zum Tag vor dem ersten Tag des schriftlichen Teils der ersten Teilprüfung der Aufstiegsprüfung unentschuldigt nicht erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(3) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik.
(4) § 21 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Am Ende eines jeden Teils der Fachausbildung werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einem Rangpunkt nach § 39 abschließen muss, die erzielten Leistungen der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten festgestellt. Die Bewertung muss die Noten und Rangpunkte der schriftlichen Arbeiten und des mündlichen Leistungsnachweises und eine daraus ermittelte Durchschnittsnote und -rangpunktzahl enthalten. Die Leitung der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik händigt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten eine Ausfertigung der Bewertung aus.
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