§ 27 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach
§ 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz findet das
Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:
- 1.
- § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,
- 2.
- die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDatenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 2 DSAnpUG-EU Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes ... ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken." 10. § 27 wird durch die folgenden §§ 26a und 27 ersetzt: „§ 26a ... einzuschränken." 10. § 27 wird durch die folgenden §§ 26a und 27 ersetzt: „§ 26a Unabhängige Datenschutzkontrolle (1) ...
Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
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