Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 27 - Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)

neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1 Gebrauchsmusterrecht
|

§ 27



(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.



 

Zitierungen von § 27 GebrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 GebrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG)
G. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2294; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 11 HalblSchG Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (vom 01.05.2022)
... 22), über die Streitwertherabsetzung (§ 26), über die Gebrauchsmusterstreitsachen ( § 27 ), über die Inlandsvertretung (§ 28) und über die Schutzberühmung (§ 30) ...