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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung - BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 4 Zusätzliche Anforderungen in Zone 2
§ 27 Lüfter und sonstige offene Stutzen
§ 27 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Freiliegende Lüfter und sonstige offene Stutzen, die nicht durch geschlossene Aufbauten geschützt sind, müssen mit wasserdichten Süllen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff versehen sein. Die Sülle müssen kräftig gebaut und fest mit dem Deck verbunden sein.
(2) Die Höhe der Sülle über dem Freiborddeck muß mindestens 25 cm betragen.
(3) Der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante der Sülle muß mindestens 100 cm betragen.
(4) Es müssen Vorrichtungen zum Verschließen der Lüfter vorhanden sein, die eine sprühwasser- und wetterdichte Abdichtung gewährleisten.
§ 28 Luftrohre
§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die über das Freiborddeck hinausführenden Luftrohre müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff gefertigt sein. Die Rohre müssen starkwandig sein; sie müssen wasserdicht und fest mit dem Deck verbunden sein. Sie müssen mit Verschlußeinrichtungen versehen sein, die das Eindringen von Wasser für kurze Zeit verhindern können.
(2) Die Höhe des Überlaufpunkts der Luftrohre über dem Freiborddeck muß mindestens 45 cm betragen.
(3) Der Sicherheitsabstand bis zum Überlaufpunkt der Luftrohre muß mindestens 60 cm betragen.
§ 29 Ein- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen
§ 29 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Alle Außenhautarmaturen müssen aus einem für den Schiffbau zugelassenen Norm-Werkstoff bestehen. Bei Grauguß muß mindestens GG 20 nach DIN 1691 (Ausgabe 05.85) oder eine Sorte mit höherer Zugfestigkeit verwendet werden. Alle unter die Vorschrift des § 29 fallenden Rohre müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff von ausreichender Dicke sein.
(2) Jeder mit dem Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinenanlage in Verbindung stehende Einlaß und Ausguß muß mit einer leicht zugängigen Absperrarmatur versehen sein. Auslässe von Lenzpumpen müssen mit leicht zugängigen absperrbaren Rückschlagventilen versehen sein.
(3) Bei Sanitär- und sonstigen Ausgüssen ohne Verschlußarmatur aus Räumen unterhalb des Freiborddecks oder aus sprühwasser- und wetterdicht geschlossenen Aufbauten oder Deckshäusern auf dem Freiborddeck muß der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante des Abort-Fallrohres oder der Ausgußleitung mindestens 60 cm betragen. Falls das Abort- oder Ausgußbecken aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff besteht und das Abort-Fallrohr oder das Ausgußrohr fest und wasserdicht mit diesem Becken verbunden ist, kann der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante des Beckens gemessen werden.
(4) Der Sicherheitsabstand nach Absatz 3 kann auf 30 cm verringert werden, wenn die Rohre mit einem Absperrschieber oder Absperrventil versehen sind, dessen Bedienungsvorrichtung in unmittelbarer Nähe des Abort- oder Ausgußbeckens angebracht und leicht zugänglich ist. Der Absperrschieber oder das Absperrventil braucht in diesem Fall nicht am unteren Ende der Rohre angebracht zu sein.
(5) Bei Aborten und Ausgüssen, die für den Gebrauch unterhalb der Ebene der größten Einsenkung geeignet sind, z.B. Pumpklosetts, braucht ein Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu werden. Die nach außenbords gehenden Rohre dieser Einrichtungen müssen jedoch mit einem Absperrschieber versehen sein, dessen Bedienungseinrichtung in unmittelbarer Nähe des Abort- und Ausgußbeckens angebracht und leicht zugänglich sein muß.
(6) Abgasleitungen, die in der Nähe der Ebene der größten Einsenkung enden, müssen durch hochgeführte Rohrbogen oder Einrichtungen gleicher Wirkung gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein.
(7) Alle Armaturen an der Außenhaut oder deren Fernbedienstellen sollen leicht erreichbar sein. Wasser-Ein- und Auslaßarmaturen müssen von oberhalb der Flurplatten betätigt werden können. Hähne an der Außenhaut müssen so eingerichtet sein, daß der Hahnschlüssel nur bei geschlossenem Hahn abgenommen werden kann. Für den Öffnungszustand der Absperr-Armaturen müssen Anzeigevorrichtungen vorhanden sind, wenn er anders nicht zu erkennen ist.
(8) Sofern Rohrleitungen ohne Absperrorgan unterhalb des Freiborddecks durch die Außenhaut des Schiffes geführt werden dürfen, müssen die Rohre bis zum nächsten Absperrorgan mit einer Wanddicke ausgeführt sein, die der Wanddicke der Außenhaut an den Schiffsenden entspricht; eine größere Wanddicke als 8 mm ist nicht erforderlich.
(9) Die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Armaturen dürfen nur mit Hilfe von Verstärkungsflanschen oder dickwandigen Stutzen an der Außenhaut befestigt werden.
§ 30 Speigatte, Wasserpforten
§ 30 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Sofern ein Wasserfahrzeug mit einem durchgehenden Schanzkleid versehen ist, muß überkommenes Wasser schnell ablaufen können. Es müssen Speigatte in genügender Anzahl und Größe vorhanden sein. Speigatte aus Aufbauten oder Deckshäusern, die nicht wetterdicht geschlossen sind, müssen nach außenbords führen. Speigatte von freiliegenden Decks müssen aus Stahlrohr sein, dessen Wandstärke der Stärke der Außenhautplatten an den Schiffsenden entspricht; eine größere Wanddicke als 8 mm ist nicht erforderlich.
(2) Wasserpforten sind dann erforderlich, wenn auf dem Freiborddeck ein durchgehendes Schanzkleid vorhanden ist.
(3) Auf jeder Seite des Schiffes müssen die Wasserpforten zusammen folgende offene Fläche in Quadratmetern aufweisen:
- 1.
- bei einer Länge l des durchlaufenden Schanzkleids bis zu 20 m
- 2.
- bei einer Länge l des durchlaufenden Schanzkleids von mehr als 20 m
Bei Schanzkleidhöhen über 1,2 m ist der errechnete Querschnitt um 0,004 qm je Meter Schanzkleidlänge und je 0,1 m Differenz der Schanzkleidhöhe zu vergrößern. Bei Schanzkleidhöhen unter 0,9 m darf der Querschnitt sinngemäß im gleichen Verhältnis vermindert werden.
(4) Die Wasserpforten sollen möglichst gleichmäßig verteilt und dicht über Deck angeordnet sein.
(5) Die Öffnungen im Schanzkleid müssen durch Riegel oder Stangen gesichert sein, deren größtmöglicher Abstand 23 cm nicht überschreiten darf. Werden Klappen angeordnet, müssen nichtrostende Bolzen und Lager verwendet werden; die Gangbarkeit der Klappen muß sichergestellt sein.
(6) Bei Schiffen mit offenen Aufbauten müssen größere Querschnitte als nach Absatz 3 vorgeschrieben vorgesehen sein; sie müssen eine einwandfreie Entwässerung gewährleisten.
(7) Im Bereich von Trunks auf freiliegenden Teilen des Freiborddecks muß mindestens über die halbe Trunklänge eine offene Reling angebracht sein. Es kann jedoch ein freier Wasserpfortenquerschnitt von 33 vom Hundert der gesamten Schanzkleidfläche im unteren Bereich des Schanzkleids angebracht sein.
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