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Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischerei-Bußgeldverordnung - SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 27 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/833



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/636 (ABl. L, 2024/636, 21.2.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Fischereitätigkeit durchführt,

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b eine Tiefseegarnele fängt,

3.
entgegen Artikel 7 Absatz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Höchstwerte beschränkt werden,

4.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Schiff keine gezielte Fischerei durchführt,

5.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt wird,

6.
entgegen Artikel 9 Absatz 4 auf Tiefseegarnelen fischt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 5 auf Tiefseegarnelen fischt,

8.
entgegen Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Fang anlandet oder umlädt,

9.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 einen dort genannten Fang anlandet,

10.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 Schwarzen Heilbutt anlandet,

11.
entgegen Artikel 11 auf Kalmare fischt,

12.
entgegen Artikel 12 Absatz 3 eine Haifischflosse abtrennt oder an Bord aufbewahrt, umlädt oder anlandet,

13.
entgegen Artikel 12 Absatz 5 eine Flosse behält, umlädt oder anlandet,

14.
entgegen Artikel 12 Absatz 9 Grönlandhai befischt oder ein Körperteil oder einen Körper mitführt, umlädt oder anlandet,

15.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 fischt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Netz festgezurrt oder verstaut ist,

17.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Mittel oder eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 14 Absatz 3a Satz 1 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine Gelenkkette nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet,

19.
entgegen Artikel 14 Absatz 4 Fischfang betreibt,

20.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Fisch an Bord behält,

21.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft,

22.
als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 3 einen dort genannten Mindestabstand nicht einhält,

23.
entgegen Artikel 18 sich an einer Grundfischereitätigkeit beteiligt,

24.
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a mit der Versuchsgrundfischerei beginnt,

25.
entgegen Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich beendet oder das Schiff von der dort genannten Position nicht oder nicht unverzüglich entfernt,

26.
entgegen Artikel 22 Absatz 2 eine Fangtätigkeit ausübt,

27.
entgegen Artikel 23 Absatz 5 eine Umladung durchführt,

28.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 4 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

29.
als Kapitän entgegen Artikel 26 Absatz 1 mit einem Fischereifahrzeug tätig ist, das nicht mit einem dort genannten satellitengestützten Überwachungssystem ausgestattet ist,

30.
entgegen Artikel 26 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass ein Satellitenüberwachungsgerät repariert oder ausgetauscht wird,

31.
entgegen Artikel 26 Absatz 7 eine Fangreise beginnt,

32.
entgegen Artikel 26 Absatz 8 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

33.
entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 2 mit der Fangtätigkeit beginnt,

34.
entgegen Artikel 39 Absatz 6 Satz 1 in einen Hafen einläuft,

35.
entgegen Artikel 41 Absatz 3 Satz 1 eine Anlandung oder Umladung vornimmt oder eine Hafendienstleistung nutzt oder

36.
entgegen Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe a bei der Inspektion des Schiffes nicht kooperiert oder nicht unterstützt oder einen Inspektor bei der Wahrnehmung seiner Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht unverzüglich nach Ende der Fangreise übermittelt,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 6, Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d die Fangtätigkeit aufnimmt,

5.
entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a ein Fanggerät verwendet,

6.
entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b eine Markierungsboje oder Auftriebshilfe einsetzt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug über eine dort genannte Ausrüstung verfügt,

8.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c ein Fanggerät zurücklässt,

9.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10.
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt,

11.
entgegen Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

12.
als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 7 eine dort genannte Markierung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,

13.
entgegen Artikel 22 Absatz 9 eine Fangtätigkeit ausübt,

14.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder 3 Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,

15.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 ein Produktionslogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,

17.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 5 einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer behält,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 6 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

19.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe a Satz 1 mit dem Beobachter nicht zusammenarbeitet oder ihm Unterstützung nicht zukommen lässt,

20.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe b Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Beobachter untergebracht und verpflegt wird,

21.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe c einen dort genannten Zugang nicht gewährt,

22.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe d einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst oder ihn besticht oder versucht, ihn zu bestechen oder seine Sicherheit gefährdet,

23.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe e einen Beobachter nicht in eine Notfallübung einbezieht,

24.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe f einen Beobachter nicht oder nicht richtig unterrichtet,

25.
entgegen Artikel 32 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass ein Netz nicht an Bord geholt wird,

26.
als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe c eine Lotsenleiter nicht bereitstellt,

27.
als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass ein Lotsenaufzug sicher bedient werden kann,

28.
entgegen Artikel 32 Buchstabe e einen dort genannten Zugang gewährt,

29.
entgegen Artikel 32 Buchstabe f die dort genannten Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

30.
entgegen Artikel 32 Buchstabe g eine Unterlage, einen Plan oder eine Beschreibung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Inspektor nicht unterstützt,

31.
entgegen Artikel 32 Buchstabe i eine Entnahme von Proben nicht erleichtert,

32.
entgegen Artikel 32 Buchstabe j eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,

33.
entgegen Artikel 32 Buchstabe k eine Unterzeichnung nicht vornimmt,

34.
entgegen Artikel 32 Buchstabe l einen Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beendet,

35.
entgegen Artikel 32 Buchstabe m eine Nutzung der Kommunikationsausrüstung oder des Betreibers für Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

36.
entgegen Artikel 32 Buchstabe n einen Teil des Fanggeräts nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,

37.
entgegen Artikel 32 Buchstabe o eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

38.
entgegen Artikel 32 Buchstabe p die Fischerei wieder aufnimmt.




§ 28 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1241



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105; L 231 vom 6.9.2019, S. 31), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/56 (ABl. L 5 vom 6.1.2023, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine dort genannte Methode oder ein dort genanntes Gerät verwendet,

2.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a ein Meerestier umlädt,

3.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b oder c ein Meerestier an Bord behält oder anlandet,

4.
entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Netz zieht,

5.
entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet oder an Bord mitführt,

6.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 3 ein Treibnetz mitführt oder einsetzt,

7.
entgegen Artikel 9 Absatz 2, 4 oder 6 ein dort genanntes Netz einsetzt,

8.
entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Fang behält oder anlandet,

9.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 eine Fisch- oder Schalentierart befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

10.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft, feilbietet oder zum Verkauf anbietet,

11.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 einer Art Leid zufügt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer zurückwirft,

12.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Meeressäugetier, ein Meeresreptil oder eine dort genannte Art von Seevögeln befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

13.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt oder dieses nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

14.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fanggerät einsetzt,

15.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 einen Hummer, eine Languste, eine Muschel oder eine Schnecke an Bord behält oder anlandet,

16.
entgegen Artikel 25 Absatz 2 ein Meerestier verkauft, lagert, feilhält oder zum Verkauf anbietet,

17.
entgegen Anhang II Teil A Nummer 1. oder 3., Teil B Nummer 1.1., 2. oder 3. oder Anhang V Teil C Nummer 5.3. Satz 1 ein Netz einsetzt,

18.
entgegen Anhang III eine dort genannte Art fängt,

19.
entgegen Anhang V Teil B Nummer 1.1., Anhang VI Teil B Nummer 1.1., Anhang VII Teil B Nummer 1.1. oder 2.1. eine Maschenöffnung verwendet,

20.
1entgegen Anhang V Teil B Nummer 1.4. in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1, Teil C Nummer 1.1., 2.1., 3.1., 4. 2Unterabsatz 2, Nummer 5.1., 6.2. Satz 1, Teil D Nummer 1., Anhang VI Teil C Nummer 1., 2.1. Satz 1, Nummer 4., 5.1., 6.1., 7.1., 9.2. Satz 1, Nummer 11.1. oder 11.2., Anhang VII Teil C Nummer 1., 2.1., 2.3. Satz 1, Nummer 3.1., 4.2. Satz 1, Nummer 5.1., 5.2., 5.3., Anhang VIII Teil C Nummer 1., 2.1., 3.6., 4.1., 4.3., 5.2. Satz 1, Anhang IX Teil C Nummer 6. oder 7., Anhang XII Teil C Nummer 1.1., 2.2. Satz 2, Nummer 4. oder Teil D Nummer 1. oder Anhang XIII Teil A Nummer 3.2., 3.3. oder 3.4. fischt,

21.
entgegen Anhang V Teil B Nummer 1.4. in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 eine Baumkurre verwendet,

22.
entgegen Anhang V Teil C Nummer 5.2. einen Lachs oder eine Meeresforelle fängt, an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft oder zum Verkauf anbietet,

23.
entgegen Anhang V Teil C Nummer 7.2. Unterabsatz 1 Hummer befischt, an Bord behält, umlädt und anlandet,

24.
entgegen Anhang V Teil C Nummer 7.2. Unterabsatz 2 einen Hummer verletzt oder nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft,

25.
1entgegen Anhang V Teil D Nummer 2. 2Unterabsatz 2 Buchstabe e eine Scheuchkette befestigt,

26.
1entgegen Anhang VI Teil C Nummer 3.1., 6.3., 8.1. oder 8.2., Anhang VIII Teil B Nummer 1.2. Fußnote 1, Anhang IX Teil B Nummer 1. 2Fußnote 1 oder Teil C Nummer 3.1., 3.2., 4.1., 4.2., Anhang X Teil B Nummer 3., Anhang XI Teil B, Anhang XII Teil C Nummer 2.6., Anhang XIII Teil A Nummer 1.1. oder Teil C Nummer 1.1. ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder verwendet,

27.
entgegen Anhang VI Teil C Nummer 11.1. Buchstabe a eine Pilgermuschel fängt,

28.
entgegen Anhang VII Teil C Nummer 3.2. ein Netz und eine Ringwade mitführt,

29.
entgegen Anhang VIII Teil C Nummer 5.1. eine dort genannte Fischart an Bord behält,

30.
1entgegen Anhang VIII Teil C Nummer 6. 2Satz 1 einen Aal an Bord aufbewahrt,

31.
1entgegen Anhang VIII Teil C Nummer 6. 2Satz 2 einem Aal Leid zufügt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

32.
entgegen Anhang IX Teil C Nummer 5. mehr als 250 Reusen mitführt oder einsetzt,

33.
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 1.3. ein Schleppnetz verwendet,

34.
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 2.1. einen Blauleng an Bord behält oder

35.
als Kapitän entgegen Anhang XII Teil D Nummer 2. den Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt oder sich nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich entfernt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1241 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d einen Beobachter nicht an Bord nimmt,

2.
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 1.5. oder 3.4. eine Fangmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 2.3. einen dort genannten Vermerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4.
als Kapitän entgegen Anhang XII Teil D Nummer 2. eine Unterrichtung nicht oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge vornimmt.




§ 29 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2020/967



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/967 der Kommission vom 3. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften für die Signal- und Einsatzmerkmale akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (ABl. L 213 vom 6.6.2020, S. 4) nicht sicherstellt, dass eine Abschreckvorrichtung funktionsfähig ist.




§ 30 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/56



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/56 des Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch und zu Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass das Schiff nicht mit dort genannten Datenbojen interagiert,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 ein Fanggerät einsetzt,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Datenboje an Bord nimmt,

4.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 ein FAD aktiviert,

5.
entgegen Artikel 7 eine dort genannte Art umlädt,

6.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 ein Körperteil oder einen Körper einer dort genannten Art an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft oder zum Verkauf anbietet,

7.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 eine dort genannte Art nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

8.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Art nicht oder nicht unverzüglich nach der Ankunft am Anlandeort übergibt,

9.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 einen Beifang von Seidenhaien nicht beschränkt,

10.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine Ringwade einsetzt,

11.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme getroffen wird,

12.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 einen Walhai aus einer Ringwade zieht,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 1 einen Hai nicht oder nicht unverzüglich freisetzt,

14.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einen Hai nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise freisetzt,

15.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Instrument verwendet,

16.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 3 einen Hai anhebt oder ein Loch in seinen Körper macht,

17.
entgegen Artikel 13 eine Haileine verwendet,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Risikominderungsmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anwendet,

19.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine Meeresschildkröte nicht oder nicht unverzüglich freisetzt,

20.
entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a das Umkreisen von Meeresschildkröten nicht vermeidet, ein dort genanntes Werkzeug nicht an Bord mitführt oder dieses nicht oder nicht richtig einsetzt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift,

21.
entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Meeresschildkröte freigesetzt wird,

22.
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt oder diese nicht einsetzt,

23.
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b eine Risikominderungsmaßnahme nicht anwendet,

24.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug alle Fangtätigkeiten einstellt,

25.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug einen Such- oder Rettungseinsatz einleitet oder mindestens 72 Stunden lang sucht,

26.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe d ein anderes Schiff nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich warnt,

27.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe e nicht oder nicht vollständig kooperiert oder in den nächsten Hafen nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes anläuft,

28.
als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe g an einer Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitarbeitet,

29.
entgegen Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe c eine Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich ergreift,

30.
als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe d die Ausschiffung oder den Transport des Beobachters nicht unterstützt,

31.
als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe e sich an einer Untersuchung nicht beteiligt,

32.
entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe a oder Absatz 10 Buchstabe a eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

33.
entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe c eine Ausschiffung des Beobachters nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise möglich macht oder den Zugang zu einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich ermöglicht oder

34.
entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe d oder Absatz 10 Buchstabe c sich an einer Untersuchung nicht beteiligt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/56 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Beobachter an Bord nicht mitführt,

2.
entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Interaktion nicht erfasst oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Beendigung der ersten Fangreise, danach spätestens alle 90 Tage macht,

4.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls macht,

5.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erhebt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 31. März eines jeden Jahres übermittelt,

6.
entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c eine dort genannte Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfasst oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ende der Fangreise übermittelt,

7.
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ende der Fangreise macht,

8.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a eine Maßnahme nicht trifft,

9.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Verpflegung oder Unterbringung zur Verfügung gestellt ist,

10.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d nicht gewährleistet, dass die dort genannte Zusammenarbeit oder der dort genannte Zugang gewährt wird,

11.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe c, Absatz 7 Buchstabe b oder Absatz 10 Buchstabe b den Flaggenmitgliedstaat oder eine dort genannte Organisation nicht oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,

12.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe f einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt,

13.
entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe b eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme eines Vorfalls vornimmt,

14.
als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen Laderaum nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verschließt,

15.
als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 3 einen Beobachter nicht an Bord mitführt oder

16.
entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach an Bord kommen des Beobachters vornimmt.




§ 31 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2056



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht an Bord behält,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Fisch zurückwirft,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Abfragefrequenz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhöht,

5.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Angabe übermittelt,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 4 einen Beobachter nicht an Bord hat,

7.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 sich innerhalb einer Seemeile vor einem FAD befindet,

8.
entgegen Artikel 7 Absatz 3 ein Fischereifahrzeug einsetzt,

9.
entgegen Artikel 7 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein FAD oder ein dort genanntes Gerät einholt,

10.
entgegen Artikel 7 Absatz 6 einen Hol durchführt,

11.
entgegen Artikel 8 eine Instrumentenboje aktiviert,

12.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Fischfang betreibt,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine Umladung nicht in einem Hafen vornimmt oder nicht oder nicht richtig wiegt,

14.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine Umladung vornimmt,

15.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 Teufelsrochen befischt oder ein Fanggerät einsetzt,

16.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 einen dort genannten Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, anlandet oder zum Verkauf anbietet,

17.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass Teufelsrochen freigesetzt werden,

18.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 einen Teufelsrochen nicht oder nicht unverzüglich bei Ankunft am Anlande- oder Umladeort übergibt und ihn nicht oder nicht richtig zurückwirft,

19.
entgegen Artikel 14 eine Mundschnur verwendet,

20.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert, anlandet oder zum Verkauf anbietet,

21.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 2 einen Weißspitzen-Hochseehai oder einen Seidenhai nicht oder nicht rechtzeitig wieder freisetzt,

22.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 Ringwaden einsetzt,

23.
als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme getroffen wird,

24.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert oder anlandet,

25.
als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,

26.
entgegen Artikel 19 Absatz 1, 2 oder 3 eine Risikominderungsmaßnahme nicht oder nicht richtig anwendet,

27.
entgegen Artikel 19 Absatz 4 eine Tori-Leine verwendet,

28.
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 eine Meeresschildkröte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ins Wasser setzt,

29.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Besatzung die dort genannten Techniken kennt oder anwendet,

30.
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a eine Umschließung von Meeresschildkröten nicht vermeidet oder eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift,

31.
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b eine Meeresschildkröte nicht freisetzt,

32.
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Aufrollen eines Netzes gestoppt oder eine Schildkröte befreit wird,

33.
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d ein Tauchnetz nicht mitführt oder nicht einsetzt,

34.
entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Methode nicht oder nicht richtig anwendet,

35.
entgegen Artikel 21 Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt, Müll, Lebensmittel oder Haushaltsabfälle, Asche oder Abwasser entsorgt,

36.
als Kapitän entgegen Artikel 26 ein Überwachungssystem nicht verwendet,

37.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe a eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einstellt,

38.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b einen Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder 72 Stunden lang nicht oder nicht richtig sucht,

39.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig alarmiert,

40.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f das Schiff nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung der Suche in den nächstgelegenen Hafen zurückbringt,

41.
als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass der Leichnam für eine Autopsie oder Untersuchung gut erhalten bleibt,

42.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe c einen Beobachter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich versorgt oder ihm eine Behandlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zukommen lässt oder

43.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe d einen Beobachter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausschifft oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befördert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2056 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verfangen des Fischereifahrzeugs macht,

4.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Sichtung eines Fischereifahrzeugs macht,

5.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Umladung ausfüllt,

6.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Umladung übermittelt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 5 Satz 1, Artikel 15 Absatz 4 Satz 1, Artikel 16 Absatz 3 Satz 1, Artikel 17 Absatz 3 Satz 1, Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 19 Absatz 5 Satz 1 einen Fang oder eine Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in das Logbuch einträgt,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Vorfall macht,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 2 eine Kennzeichnung oder eine technische Spezifikation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,

10.
als Kapitän entgegen Artikel 28 Absatz 7 einen Beobachter an Bord nicht akzeptiert,

11.
entgegen Artikel 29 Absatz 2 oder 4 eine dort genannte Pflicht nicht erfüllt,

12.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe b den Flaggenstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

13.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e bei einem Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht richtig kooperiert,

14.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt,

15.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h an einer Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitarbeitet,

16.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe e sich an einer Untersuchung nicht oder nicht richtig beteiligt,

17.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 eine dort genannte Verpflichtung nicht erfüllt oder

18.
entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Weigerung einer Einschiffung oder Inspektion liefert.




§ 32 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/194



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1; L 159 vom 22.6.2023, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2638 (ABl. L, 2023/2638, 22.11.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o oder p eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder

2.
entgegen Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j oder k eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.




§ 33 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/675



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Erhaltung von Südlichen Blauflossenthun (ABl. L 88 vom 24.3.2023, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Satz 1 Fischerei betreibt,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 SBF an Bord behält, umlädt oder ausführt,

3.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 SBF einführt, ausführt oder wiederausführt,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eine Messung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder

5.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 eine Umladung nicht in einem Hafen vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/675 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, eine Markierung oder eine Ersatzmarkierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 ein Dokument, eine Markierung, eine Fangbescheinigung oder ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular nicht mitführt,

3.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Umladung übermittelt oder

5.
als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.