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Änderung § 273 HGB vom 29.05.2009

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§ 273 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 273 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung

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§ 273 Sonderposten mit Rücklageanteil


(Text neue Fassung)

§ 273 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Abs. 3) darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß der Sonderposten in der Bilanz gebildet wird. Er ist auf der Passivseite vor den Rückstellungen auszuweisen; die Vorschriften, nach denen er gebildet worden ist, sind in der Bilanz oder im Anhang anzugeben.