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§ 29 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 204-3 Datenschutz
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§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung



(1) 1Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn

1.
kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,

2.
die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder

3.
die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind; Daten im Sinne von § 28a Abs. 2 Satz 4 dürfen nicht erhoben oder gespeichert werden.

2§ 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 3b ist anzuwenden.

(2) 1Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn

1.
der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und

2.
kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

2§ 28 Absatz 3 bis 3b gilt entsprechend. 3Bei der Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. 4Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden. 5Die übermittelnde Stelle hat Stichprobenverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 3 durchzuführen und dabei auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses einzelfallbezogen festzustellen und zu überprüfen.

(3) 1Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. 2Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.

(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.

(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.

(6) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.

(7) 1Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 6 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. 2Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. 3§ 6a bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 29 BDSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.06.2010Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2254
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4b BDSG Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen (vom 01.09.2009)
... Gemeinschaften gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30a nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und ...
§ 28a BDSG Datenübermittlung an Auskunfteien (vom 01.04.2010)
... Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet. (2) Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 ... § 29 verwendet. (2) Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 dürfen Kreditinstitute personenbezogene Daten über die Begründung, ... zum Gegenstand haben. Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 ist die Übermittlung von Daten über Verhaltensweisen des Betroffenen, die im ...
§ 28b BDSG Scoring (vom 01.04.2010)
... Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29 und in allen anderen Fällen die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der Daten nach ...
§ 30 BDSG Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form
... Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. (4) § 29 gilt nicht. (5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt ...
§ 30a BDSG Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung (vom 01.09.2009)
... werden, soweit dies nach dem Zweck des Forschungsvorhabens erforderlich ist. (4) § 29 gilt nicht. (5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt ...
§ 33 BDSG Benachrichtigung des Betroffenen (vom 01.09.2009)
...  b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Absatz 2 Satz 2) und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen ...
§ 35 BDSG Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (vom 01.04.2010)
... Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von § 28a Abs. 2 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, ...
§ 43 BDSG Bußgeldvorschriften (vom 11.06.2010)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften ... die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, 6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, ... Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt, 7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, 7a. entgegen ... 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, 7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt, 7b. entgegen § 29 Abs. 7 ... § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt, 7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... 5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für ...
§ 48 BDSG Bericht der Bundesregierung (vom 01.09.2009)
... bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29. Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
Artikel 1 DSÄndG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
... Aufwand erfordert." 4. In § 4b Absatz 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 30" durch die Angabe „§§ 28 bis 30a" ersetzt. 5. § ... 2" durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt. 10. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... soweit dies nach dem Zweck des Forschungsvorhabens erforderlich ist. (4) § 29 gilt nicht. (5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend." 12. ... 8 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 29 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. ... b wird die Angabe „§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 29 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt. ... bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29. Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, ...

Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2254
Artikel 1 BDSGÄndG
...  Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet. (2) Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 ... Daten nach § 29 verwendet. (2) Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 dürfen Kreditinstitute personenbezogene Daten über die Begründung, ... zum Gegenstand haben. Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 ist die Übermittlung von Daten über Verhaltensweisen des Betroffenen, die im ... Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29 und in allen anderen Fällen die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der Daten nach ... Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren." 7. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... „Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von § 28a Abs. 2 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 2 VerbrKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte, 16. die sich aus § 29 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes ergebenden Rechte. (2) Gesamtbetrag ist die Summe ...
Artikel 5 VerbrKredRLUG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
... Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Eine Stelle, die ... 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt: „7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt, 7b. entgegen § 29 Abs. 7 ... § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt, 7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...