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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2020 aufgehoben
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§ 2a - Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
neugefasst durch B. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2684; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 29.07.1976; FNA: 754-4 Energieversorgung
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Geltung ab 29.07.1976; FNA: 754-4 Energieversorgung
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§ 2a Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude
(1) Wer nach dem 31. Dezember 2020 ein Gebäude errichtet, das nach seiner Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden muss, hat das Gebäude, um Energie zu sparen, als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung zu errichten. Für zu errichtende Nichtwohngebäude, die im Eigentum von Behörden stehen und von Behörden genutzt werden sollen, gilt die Pflicht nach Satz 1 nach dem 31. Dezember 2018. Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Die §§ 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zu regeln, denen zu errichtende Gebäude genügen müssen.
(3) Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung nach Absatz 2 für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vor dem 1. Januar 2019 und für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2017 zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes G. v. 4. Juli 2013 BGBl. I S. 2197 m.W.v. 13. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 2a EnEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2013 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2197 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a EnEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a EnEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EnEG Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude (vom 13.07.2013)
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von den nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen zuzulassen und abweichende Anforderungen ... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die nach den §§ 1 bis 3 und nach Absatz 1 festzulegenden Anforderungen auch bei wesentlichen Änderungen von ...
§ 5 EnEG Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen
... Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und ... der Fundstelle verwiesen werden. (4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können die Anforderungen und - in den Fällen des § 3a - die Erfassung und ... den Beteiligten auswirken. (5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der ...
§ 7 EnEG Überwachung (vom 13.07.2013)
... die Überwachung hinsichtlich der in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 2a und 5a Satz 2 Nr. 8 festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, ... oder Sachverständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf die §§ 1 bis 2a bezieht, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Die Bundesregierung wird vorbehaltlich des ... werden. Es ist vorzusehen, dass in der Regel Anforderungen auf Grund der §§ 1 bis 2a nur einmal und Anforderungen auf Grund des § 3 höchstens einmal im Jahr überwacht ...
§ 7a EnEG Bestätigung durch Private (vom 13.07.2013)
... Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie § 2a festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der Eigenleistung kann eine ...
§ 8 EnEG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2013)
... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 2 ein Gebäude ... entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 2 ein Gebäude nicht richtig errichtet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2197
Artikel 1 4. EnEGÄndG Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude ... 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude (1) Wer nach dem 31. Dezember 2020 ein ... die Angabe „§§ 1, 2 und 5a" durch die Wörter „§§ 1 bis 2a und 5a" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2" ... 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1 bis 2a " ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die ... 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1 bis 2a " ersetzt. 5. In § 7a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... 2 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „§§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie § 2a " ersetzt. 6. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: ... „(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 2 ein Gebäude ... entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 2 ein Gebäude nicht richtig errichtet." c) Der bisherige Absatz 2 ...
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