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Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 18.06.2011; FNA: 319-114 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 18.06.2011; FNA: 319-114 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Kapitel 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
- sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
- sind völkerrechtliche Verträge multilaterale und bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge,
- 3.
- sind Berechtigte
- a)
- natürliche Personen, die einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen haben oder geltend machen,
- b)
- öffentlich-rechtliche Leistungsträger, die Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen, soweit die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder der auszuführende völkerrechtliche Vertrag auf solche Ansprüche anzuwenden ist,
- 4.
- sind Verpflichtete natürliche Personen, die Unterhalt schulden oder denen gegenüber Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden,
- 5.
- sind Titel gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende Verordnung oder der jeweils auszuführende völkerrechtliche Vertrag anzuwenden ist,
- 6.
- ist Ursprungsstaat der Staat, in dem ein Titel errichtet worden ist, und
- 7.
- ist ein Exequaturverfahren das Verfahren, mit dem ein ausländischer Titel zur Zwangsvollstreckung im Inland zugelassen wird.
Abschnitt 2 Zentrale Behörde
§ 4 Zentrale Behörde
(1) 1Zentrale Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Unterhaltssachen nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Justiz. 2Die zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. 3Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter.
(2) Das Verfahren der zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren.
(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Aufgaben der zentralen Behörde entsprechend Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder Artikel 6 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen auf eine andere öffentliche Stelle zu übertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit den entsprechenden Aufgaben zu beleihen. 2Die Beliehene muss grundlegende Erfahrungen bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland nachweisen können. 3Den Umfang der Aufgabenübertragung legt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fest. 4Die Übertragung ist vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 5Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. 6§ 5 Absatz 6 und die §§ 7 und 9 werden auf die Tätigkeit der Beliehenen nicht angewendet.
Text in der Fassung des Artikels 169 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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