Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 - SVRechGrV 2016 k.a.Abk.)

V. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2137 (Nr. 48)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 860-6-4-24 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2016 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2016

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 74.400 Euro und monatlich 6.200 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91.800 Euro und monatlich 7.650 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2016 - 31. 12. 2016" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2016

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 64.800 Euro und monatlich 5.400 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 79.800 Euro und monatlich 6.650 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2016 - 31. 12. 2016" um die Jahresbeträge ergänzt.

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§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 beträgt 56.250 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 beträgt 50.850 Euro.



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