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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 - SVRechGrV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2848 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 860-6-4-28 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2020

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 82.800 Euro und monatlich 6.900 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 101.400 Euro und monatlich 8.450 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 - 31. 12. 2020" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2020

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 77.400 Euro und monatlich 6.450 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94.800 Euro und monatlich 7.900 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 - 31. 12. 2020" um die Jahresbeträge ergänzt.


§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 62.550 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 56.250 Euro.

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