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§ 3 - Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV)

V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2101 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 13; FNA: 754-22-2 Energieversorgung
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§ 3 EEG-Umlage



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus

1.
der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und

2.
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Berechnung.

(2) Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben; § 66 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.

(3) Einnahmen sind

1.
Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen Vermarktung nach § 2,

2.
Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage,

2a.
Einnahmen aus Zahlungen nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 57 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,

3.
Einnahmen aus Zinsen nach Absatz 5,

4.
Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,

5.
Einnahmen nach § 57 Absatz 5 oder § 62 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Absatz 6 und

6.
Einnahmen aus Zahlungen nach § 17d Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(4) Ausgaben sind

1.
finanzielle Förderungen nach den §§ 19, 52, 57 Absatz 1 und den §§ 100 bis 102 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

1a.
(aufgehoben)

1b.
Zahlungen nach § 57 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2.
Rückzahlungen nach Absatz 6,

3.
Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5,

4.
notwendige Kosten für den untertägigen Ausgleich,

5.
notwendige Kosten aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,

6.
notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen und untertägigen Prognosen.

(5) 1Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. 2Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat.

(6) Entstehen in Folge von Abweichungen zwischen den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 60 Absatz 1 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Endabrechnung nach § 73 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche, müssen diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen werden.

(7) 1Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Berechnung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. 2Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.





 

Frühere Fassungen von § 3 AusglMechV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 16 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 01.04.2012 (23.08.2012)Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
vom 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 AusglMechV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AusglMechV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusglMechV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AusglMechV Prognose der Einnahmen und Ausgaben (vom 01.01.2012)
... Prognosen nach § 3 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der ... Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future ...
§ 5 AusglMechV Beweislast
... die Erforderlichkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die ...
§ 7 AusglMechV Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber (vom 01.08.2014)
... Angaben in nicht personenbezogener Form veröffentlichen: 1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und ... Vermarktung aufzuschlüsseln; ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 7 gesondert auszuweisen, 2. die am vortägigen Spotmarkt einer Börse ... (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und ...
§ 11 AusglMechV Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2014)
...  2. die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwendenden Zinssatzes, 3. die Anreize zur bestmöglichen ...
§ 13 AusglMechV Inkrafttreten
... Die §§ 3 , 4, 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 und die §§ 7 bis 13 treten am Tag nach der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1170
Artikel 1 1. EEGÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101) als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zu ...

Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 2 SolarFördÄndG Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung
... § 3 Absatz 4 Nummer 1a der Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), die ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 6 EEGReformG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, der die Zahlung nach § 3 Absatz 3 Nummer 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung vereinnahmt. (5) Die ...
Artikel 16 EEGReformG Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung
... 1 Nummer 2 bis § 32 sowie den §§ 37 bis 55" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 37 Absatz ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 2 EENG Änderung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
... ersetzt. 2. § 1 wird aufgehoben. 3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Vermarktung Die ... Ausgleichsenergie, Transparenz- und Übermittlungspflichten einzuhalten. § 3 EEG-Umlage (1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die EEG-Umlage nach § ... Angaben in nicht personenbezogener Form veröffentlichen: 1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und ... Vermarktung aufzuschlüsseln; ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 7 gesondert auszuweisen, und 2. die am vortägigen Spotmarkt einer ... (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und ...

Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1946
Artikel 1 AusglMechAVÄndV
... wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Als Einnahmen im Sinne von § 3 Absatz 3 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus gelten auch ... gelten auch Einnahmen aus Zinsen auf Differenzbeträge im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus, ... des bundesweiten Ausgleichsmechanismus, soweit der tatsächliche Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)
Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
§ 31 FFAV Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
... müssen Zahlungen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung vereinnahmen und Zahlungen an die Bieter nach dieser ... vereinnahmen und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung verbuchen. Sie müssen den Eingang der ...