(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Binnenschiffahrtssachen sind, sind die Amtsgerichte auch soweit sachlich zuständig, wie nach den Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes die Landgerichte zuständig wären. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist örtlich zuständig
in den Fällen des §
2 Abs. 1 Buchstaben a bis d und g nur das Gericht, in dessen Bezirk sich die den Anspruch begründende Tatsache ereignet hat;
in den Fällen des §
2 Abs. 1 Buchstabe e nur das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung bewirkt worden ist;
in den Fällen des §
2 Abs. 1 Buchstabe f nur das Gericht des Erfüllungsortes.
Hat sich die den Anspruch begründende Tatsache auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern ereignet, die zum Bezirk verschiedener Gericht gehören, so sind die Gerichte beider Ufer zuständig.
(2) Für Mahnverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit. Die Abgabe nach §§
696,
700 Abs. 3 der
Zivilprozeßordnung erfolgt an das nach Absatz 1 zuständige Gericht, das entsprechend §
690 Abs. 1 Nr. 5 der
Zivilprozeßordnung in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids anzugeben ist.
(3) In Straf- und Bußgeldsachen, die Binnenschiffahrtssachen sind, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen ist; §
68 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden. Ist die Tat auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern begangen, die zum Bezirk verschiedener Gerichte gehören, so sind die Gerichte beider Ufer zuständig.
G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 388