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§ 3 - Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (KonvBG
k.a.Abk.
)
G. v. 12.06.2020
BGBl. I S. 1285
(
Nr. 28
)
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 450-33
Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
Drucksachen / Entwurf / Begründung
§ 2
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§ 4
§ 3 Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
§ 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
Es ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.
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Zitierungen von
§ 3 Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KonvBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonvBG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 6 KonvBG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
§ 3
für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet. (2) Die ...
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