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Änderung § 3 StAG vom 28.08.2007
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§ 3 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 3 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Die Staatsangehörigkeit wird erworben | (Text neue Fassung) (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben |
1. durch Geburt (§ 4), 2. durch Erklärung nach § 5, 3. durch Annahme als Kind (§ 6), 4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a), 5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c). | |
(2) 1 Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. 2 Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. 3 Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. 4 Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten. | |
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