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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
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§ 3 - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1311; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder Abs. 3 Satz 2 oder die nach § 12 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3 Satz 4 nicht gegeben war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegfällt. Gleiches gilt im Falle des nachträglichen, dauerhaften Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4.
(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
- gegen den Approbationsinhaber wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
- 2.
- nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorübergehend nicht mehr vorliegt oder Zweifel bestehen, ob eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt ist und der Approbationsinhaber sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
- 3.
- sich ergibt, dass der Approbationsinhaber nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(4) Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
Text in der Fassung des Artikels 34a Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515 m.W.v. 1. April 2012
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Frühere Fassungen von § 3 PsychThG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 34a Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell vorher | 07.12.2007 | Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
aktuell | vor 07.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 PsychThG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PsychThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PsychThG Erlaubnis (vom 23.04.2016)
... der psychotherapeutischen Versorgung erteilt oder verlängert werden. § 3 gilt entsprechend. (2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 wird eine ...
§ 10 PsychThG Zuständigkeiten (vom 01.01.2017)
... wird oder ausgeübt werden soll. (2) Die Entscheidungen nach § 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder ... 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 3 Abs. 4. (3) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 trifft die zuständige ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 6 HeilbAnerkRUG Änderung des Psychotherapeutengesetzes
... Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission." 8. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Approbation ist zurückzunehmen, ... 2 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3 Satz 4 nicht gegeben war." 9. In § 3 Abs. 3 wird nach der Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 34a BQFGEG Änderung des Psychotherapeutengesetzes
... und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag." 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Nr." die Angabe „1," gestrichen. ... aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung erteilt oder verlängert werden. § 3 gilt entsprechend." c) Absatz 2a wird aufgehoben. d) In Absatz 3 ...
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