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Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen (GesSchBÄndV k.a.Abk.)


Artikel 3 Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2017 EinwirkungsBergV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Einwirkungsbereichs" gestrichen.

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5" durch die Angabe „§§ 3 und 5" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Einwirkungswinkel ist:

1.
der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 Zentimetern durchdringen wird,

2.
der Winkel, der bezogen auf eine Bodenhebung von 10 Zentimetern, die von einem in § 1 genannten Betrieb verursacht wurde, vom Unternehmer nach dem Stand der Technik bestimmt wird."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „der freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel (Grenzwinkel)" werden durch die Wörter „des Nullrandes der Bodensenkung oder der Bodenhebung" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Festlegung des Einwirkungsbereichs mit Hilfe des Nullrandes können dem Stand der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden."

2.
Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 ersetzt:

§ 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs

(1) Der Unternehmer hat abweichend von § 2 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall zu ermitteln, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist,

2.
für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage vorgesehen ist, oder

3.
die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungswinkels zu bestimmen ist.

Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Technik durchzuführen hat, nachzuweisen.

(2) Bei der Ermittlung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach Absatz 1 sollen die Vorgaben zum Betrag der Bodensenkung oder Bodenhebung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.

(3) Einen nach Absatz 1 ermittelten Einwirkungsbereich hat der Unternehmer der zuständigen Behörde anzuzeigen; diese prüft den Einwirkungsbereich und gibt ihn dem Unternehmer und öffentlich bekannt.

(4) Abweichend von § 2 und Absatz 1 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung von der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit festzulegen. Diese Festlegung kann unter Hinzuziehung der in ihrem Aufgabenbereich berührten Erdbebendienste erfolgen. Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist auch von der zuständigen Behörde festzustellen, welchem in § 1 genannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten Betriebe der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist. Der Einwirkungsbereich ist dem Unternehmer und öffentlich bekanntzugeben.

§ 4 Zeitliche Begrenzung

(1) Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, festgelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an. Soweit eine messtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, gilt die Festlegung von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind.

(2) Im Fall einer Erschütterung gilt die Festlegung ab dem Zeitpunkt des Auftritts der Erschütterung. Die Festlegung des Einwirkungsbereichs nach § 5 gilt von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind.

(3) Im Fall des § 6 gilt der Einwirkungsbereich ab Bekanntgabe.

§ 5 Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen

Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 6 Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs

Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht,

1.
hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 erneut zu ermitteln,

2.
hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen,

3.
erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5.

§ 7 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan

Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen einzutragen ist."


Artikel 4 Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2017 ABBergV § 1, § 18, § 20, § 22c

Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden."

2.
In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen" durch die Wörter „Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3.
In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3" durch die Angabe „§§ 2 bis 6" ersetzt.

4.
§ 22c Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Vorhaben, für die vor dem 11. Februar 2017 ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan vorgelegen hat, gilt das Verbot der untertägigen Einbringung von Lagerstättenwasser in bestimmte Gesteinsformationen nach Absatz 1 Satz 3 ab dem 11. Februar 2022, wenn der Anlagenbetreiber spätestens bis zum 11. Februar 2019 grundsätzlich zulassungsfähige Anträge für die erforderlichen Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung des Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) nach § 104a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vorlegt und die zuständige Behörde die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge bestätigt. Andernfalls gilt das Verbot nach Absatz 1 Satz 3 für Vorhaben nach Satz 1 ab dem 11. Februar 2020."


Artikel 5 Änderungen weiterer Verordnungen




 
„(5) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden."

(2) Die Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 12 Abs. 1" durch die Wörter „Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751)" ersetzt.

2.
§ 12 wird aufgehoben.

3.
In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 12" durch die Wörter „Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung" ersetzt.

4.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 10 wird aufgehoben.

5.
§ 16 wird aufgehoben.

6.
Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

(3) In § 16 Absatz 1 Satz 3 der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) wird die Angabe „§ 3" durch die Wörter „den §§ 3, 4 Absatz 1 und den §§ 5 und 6" ersetzt.


1.
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
Absatz 4 wird Absatz 3.


1.
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
Absatz 3 wird Absatz 2.


1.
§ 5 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber

1.
bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3,

2.
bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und

3.
bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1."

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 24" durch die Angabe „§ 21" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 4 und 5" durch die Wörter „§ 21 Absatz 5 und 6" ersetzt.


1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.

b)
Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden."

c)
In Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.

3.
In § 21 Absatz 6 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 20 werden die Wörter „oder einer dort genannten Zusatzausrüstung" gestrichen.

bb)
In Nummer 29 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „errichtet oder betreibt" durch die Wörter „errichtet, betreibt oder ändert" ersetzt.

5.
Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen Zusatzausrüstungen erfolgt."