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Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (StGBuaÄndG k.a.Abk.)


Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2013 StPO § 463

§ 463 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2012 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „unabhängig von den dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter „in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt," ersetzt.

b)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger."

2.
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird."


Artikel 4 Änderung des Strafvollzugsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2013 StVollzG § 109, § 110, § 112, § 115, § 119a (neu), § 120, § 121, § 130

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 119 folgende Angabe eingefügt:

„§ 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung".

2.
§ 109 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Strafvollzuges" die Wörter „oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts."

3.
§ 110 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 112 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

5.
In § 115 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und, soweit ein Verwaltungsvorverfahren vorhergegangen ist, den Widerspruchsbescheid" gestrichen.

6.
Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:

„§ 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;

2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.

(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden."

7.
§ 120 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt."

8.
Dem Wortlaut des § 121 Absatz 3 wird folgender Satz 1 vorangestellt:

„Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last."

9.
In § 130 wird die Angabe „126," durch die Wörter „119, 120 bis 126 sowie" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2013 GKG Anlage 1

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde".

2.
Vor Nummer 3810 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Antrag" die Wörter „des Betroffenen" eingefügt.

3.
Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr nach
§ 34 GKG
„Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
 Verfahren über die Beschwerde
oder die Rechtsbeschwerde:
 
3820- Die Beschwerde oder die Rechts-
beschwerde wird verworfen
2,0
3821- Die Beschwerde oder Rechtsbe-
schwerde wird zurückgenommen
1,0".



Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2013 RVG § 39, § 45, § 47

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39 wie folgt gefasst:

„§ 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt".

2.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes einer Person beigeordnet ist, kann von dieser die Vergütung eines zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen."

3.
In § 45 Absatz 2 werden nach den Wörtern „auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," die Wörter „nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes" eingefügt.

4.
In § 47 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," die Wörter „nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes" eingefügt.