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Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität (Eigenverbrauchsverordnung - EigenVerbV k.a.Abk.)
V. v. 18.12.1974 BGBl. I S. 3701; zuletzt geändert durch Artikel 323 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 29.12.1974; FNA: 754-2-1 Energieversorgung
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Geltung ab 29.12.1974; FNA: 754-2-1 Energieversorgung
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§ 3
§ 3 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Der nach § 2 maßgebende Durchschnittserlös ist um einen Abschlag zu vermindern, dessen Höhe sich nach der in Megawatt gemessenen Engpaßleistung der jeweiligen Elektrizitätserzeugungsanlage des Abgabeschuldners richtet.
(2) Der Vomhundertsatz des Abschlages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
§ 4
§ 4 wird in 6 Vorschriften zitiert
§ 5
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
Für die in Gegendruck- oder Entnahmekondensationsanlagen erzeugte Elektrizität ist der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Wert zusätzlich um 35 vom Hundert herabzusetzen. Bei Entnahmekondensationsanlagen gilt dies nur, wenn im Kondensationsteil
- 1.
- nicht mehr als 50 vom Hundert der der Schluckfähigkeit der Turbinen entsprechenden Frischdampfmenge ausgenutzt werden können oder
- 2.
- nachweislich im Kalendermonat nicht mehr als 50 vom Hundert der beim Eintritt in die Turbinen gemessenen Frischdampfmenge ausgenutzt worden sind.
§ 6
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für die durch erneuerbare Energien oder die Verbrennung von Müll und sonstigen Abfällen erzeugte Elektrizität ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert um 50 vom Hundert herabzusetzen.
(2) Werden in einer Anlage neben Müll und sonstigen Abfällen auch andere Brennstoffe eingesetzt, so darf der Wert nur bei der Elektrizitätsmenge herabgesetzt werden, die auf den Einsatz von Müll und sonstigen Abfällen entfällt. Dies gilt nicht, soweit die anderen Brennstoffe lediglich aus technischen Gründen zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung eingesetzt werden müssen.
(3) Müll und sonstige Abfälle im Sinne dieser Rechtsverordnung sind insbesondere Abfallstoffe in fester Form sowie Alt- und Abfallöle, Rückstandslösungen, Sulfitablaugen, Klärschlamm, flüssige Abfallstoffe aus Chemieproduktionen und Destillationsrückstände (außer Benzin, Dieselkraftstoffen und Heizölen) sowie Gichtgas, Grubengas und Restgase aus Chemieproduktionen (außer Raffineriegas).
§ 7
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 vorliegen, ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert höchstens um 50 vom Hundert herabzusetzen.
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