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§ 31 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 204-3 Datenschutz
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§ 31 Besondere Zweckbindung



Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

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Zitierungen von § 31 BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
Artikel 1 DSÄndG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
... für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung". c) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung ... (5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend." 12. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt: „§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung ...