§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen, können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2.
- den Standort, die Bezeichnung und den Typ der Anlage,
- 3.
- die elektrische und die thermische Leistung der Anlage,
- 4.
- den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
- 5.
- den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der Anlage,
- 6.
- die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
- 7.
- die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
- 8.
- den oder die eingesetzten Energieträger sowie dessen oder deren unteren Heizwert,
- 9.
- die Verwendung der Nutzwärme,
- 10.
- das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land sowie eine eindeutige Kennnummer,
- 11.
- ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war,
- 12.
- ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung und
- 13.
- die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2023/1791 in der jeweils geltenden Fassung.
2Die Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar sein.
3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.
(3) 1Der Herkunftsnachweis ist von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen. 2Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
(4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten sind im behördlichen Verkehr anzuerkennen, soweit sie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
§ 27 KWKAusV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2023) ... Stelle im Kooperationsstaat oder in der Bundesrepublik Deutschland, 10. abweichend von § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 1 KWKStrRÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen". g) Nach der Angabe zu § 31 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 31a Weitere Aufgaben des ... erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht." 30. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der ... Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt. 31. Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a und 31b eingefügt: „§ 31a ... von Doppelzahlungen durch zwei Staaten, b) abweichende Bestimmungen von § 31 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen, 5. Regelungen zum Umfang der Zuschlagzahlung ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167
Zitate in aufgehobenen TitelnHerkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)
V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
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