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§ 33 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 33 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen



(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.

(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

MastkaninchenFläche in Quadrat-
zentimetern je Tier
1. bis 4. Tier 1.500
5. bis 10. Tier 1.000
11. bis 24. Tier 850
ab 25. Tier 700
,

2.
eine Mindestfläche von 8.000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und

3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung

a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und

b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter

beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.



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Frühere Fassungen von § 33 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.08.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 05.02.2014 BGBl. I S. 94

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 TierSchNutztV Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen (vom 11.08.2014)
... so beschaffen sein, dass jedem Zucht- und Mastkaninchen zusätzlich zu der in § 33 Absatz 3 Nummer 1 und 2 oder § 34 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fläche eine ...
§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... mit Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, 6, 7 oder Absatz 8 oder entgegen § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entgegen § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 ... Absatz 5 oder entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 ein Kaninchen hält, 38. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte ... dass eine dort genannte Bodenfläche zur Verfügung steht, 39. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte vorgesehene Mindestfläche zur Verfügung ... dort genannte vorgesehene Mindestfläche zur Verfügung steht, 40. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung ...
§ 45 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 09.02.2021)
... 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt. (18) Abweichend von § 32 ... sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden. (23) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt ... ab 11. Tier 700 (24) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt ... von 4.000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht. (25) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt ... sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden. (25a) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt ... 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beträgt. (26) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 3. TierSchNutztVÄndV
... und Schlussbestimmungen § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Übergangsregelungen § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten". ... Abschnitt 6. 6. Die bisherigen §§ 26 bis 28 werden die neuen §§ 32 bis 34. 7. Der neue § 32 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 26 ... Sumpfbiber oder Chinchillas nicht in der Gruppe hält." 8. Dem neuen § 33 werden folgende Absätze 17 bis 19 angefügt: „(17) Abweichend von ...