§ 34 BeamtStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2017 geltenden Fassung | § 34 BeamtStG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2017 geltenden Fassung |
---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten | |
(Text alte Fassung) 1 Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2 Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3 Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. | (Text neue Fassung) 1 Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2 Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3 Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. 4 Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. |