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Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Vierter Teil Überleitungsvorschriften zu den Artikeln 1 bis 35
Artikel 36 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Anlagen 1 und 2 zu § 4 der Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992) werden durch die neuen Anlagen 1 und 2 ersetzt.
Artikel 37 Änderung der Beitragszahlungsverordnung
Artikel 37 wird in 1 Vorschrift zitiert
In § 3 der Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 990) wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
- „(1a) Für die Weiterleitung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung hat die Krankenkasse ein von Absatz 1 Satz 1 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn es für die Pflegekasse wirtschaftlicher als das Überweisungsverfahren ist."
Artikel 38 Änderung der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund
Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach der Angabe „106" ein Komma und die Angabe „106a" eingefügt.
- b)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:
- „4a.
- der Teil des Beitrags zur Pflegeversicherung, den nach § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu tragen hat,".
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